In unserer anwaltlichen Praxis sind AGB-Änderungen – gerade im Online-Business – an der Tagesordnung. So ändert z.B. Facebook gerade wieder seine AGB. Leider nach deutschem Recht nicht in rechtskonformer Weise. Damit eine AGB-Änderung wirksam ist, müssen die gesetzlichen Anforderungen berücksichtigt werden.
Es gibt im Grundsatz zwei Möglichkeiten, bestehende AGB zu ändern.
Zustimmung
Zu einen kann eine AGB-Änderung in einen bestehenden Vertrag einbezogen werden, wenn der Vertragspartner der Änderung zustimmt. Die Einbeziehung der neuen AGB muss dann den Voraussetzungen des § 305 Abs. 2 BGB genügen, d.h. der Verwender muss auf sie hinweisen, der Vertragspartner muss von dem Inhalt Kenntnis nehmen können und ihm ausdrücklich zustimmen. Denkbar ist z.B., den Kunden beim nächsten Log-In nach seiner Einwilligung zu fragen.
Das Problem ist dabei aber, dass viele Nutzer den neuen AGB möglicherweise nicht zustimmen oder gar nicht reagieren. Dies hätte zur Folge, dass unterschiedliche AGB-Versionen gegenüber den Nutzern Anwendung fänden, was zu erheblichen praktischen Problemen bei der Vertragsabwicklung führen kann. Diesen Weg wollte daher auch Facebook nicht gehen.
Wirksamer Änderungsvorbehalt
Für den AGB-Verwender ist es daher vorteilhafter, wenn er sich die Möglichkeit der einseitigen Änderung in seinen AGB vorbehält. Dieser Änderungsvorbehalt muss aber bestimmten Voraussetzungen genügen. Er muss zunächst sachlich gerechtfertigt sein, d.h. der Vertragspartner darf durch die Änderung nicht schlechter gestellt werden. Außerdem muss der Änderungsvorbehalt so transparent sein, dass der Vertragspartner vorhersehen kann, unter welchen Umständen er mit einer Änderung rechnen muss. Anlässe hierfür wären z.B. eine Veränderung der Gesetzeslage, der höchstrichterlichen Rechtsprechung oder der Marktgegebenheiten. Diese Umstände sollten möglichst konkret genannt werden. Unwirksam sind demnach pauschale Änderungsvorbehalte, nach denen die AGB “jederzeit ohne besonderen Grund geändert” werden können oder sie “in ihrer jeweils geltenden Fassung” Anwendung finden.
Enthalten die AGB einen Änderungsvorbehalt, der diesen Voraussetzungen genügt, muss darin außerdem das Verfahren zur nachträglichen Einbeziehung geregelt werden. Das Einverständnis des Kunden kann durch eine Erklärungsfiktion, die den Anforderungen des § 308 Nr. 5 BGB entspricht, ersetzt werden. Eine wirksame Erklärungsfiktion setzt danach voraus, dass der Kunde über die geplante Änderung in Kenntnis gesetzt wird, er die Möglichkeit hat innerhalb einer angemessenen Frist zu widersprechen und er darauf hingewiesen wird, dass dann, wenn er nicht fristgerecht widerspricht, die neuen AGB in das Vertragsverhältnis einbezogen werden. Dieses Verfahren muss schon im Änderungsvorbehalt beschrieben werden und ist dann genau so durchzuführen. Hieran scheiterte es bei bisher allen Änderungen der Facebook AGB. Die Nutzer wurden entweder gar nicht informiert oder hatten nicht die Möglichkeit zu widersprechen.
Fazit
Eine AGB-Änderung ist mit einigen rechtlichen Problemen verbunden. Diese sollten Unternehmen unbedingt berücksichtigen und sich im Zweifelsfall anwaltlichen Rat einholen.