Händler sollten mit ihren Angaben im Verkaufsprospekt oder auch im Internet vorsichtig sein. Dies gilt vor allem für den Benzinverbrauch eines Autos. Ansonsten darf der Kunde womöglich vom Kauf zurücktreten und die Rückzahlung des Kaufpreises fordern. Dies ergibt sich aus einem Urteil des OLG Hamm.
Viele Kunden achten aus ökologischen und ökonomischen Gründen beim Kauf eines Autos auf den Spritverbrauch. So war im vorliegenden Fall bei einem Käufer. Dieser erlebte nach dem Erwerb eines Fahrzeugs in einem Autohaus eine unangenehme Überraschung: Es verbrauchte viel mehr Benzin als in dem Prospekt angegeben stand. Der Kunde bestand zunächst einmal auf Nachbesserung. Als dies misslang, erklärte er den Rücktritt vom Kaufvertrag und verlangte die Rückzahlung des Kaufpreises in Höhe von etwa 20.000 Euro. Doch der Händler weigerte sich.
Hierzu entschied das Oberlandesgericht Hamm mit Urteil vom 07.02.2013, (Az. I-28 U 94/12), dass der Kunde vom Kaufvertrag zurücktreten darf. In dem höheren Spritverbrauch liegt ein Mangel, weil der vereinbarte Zustand der Kaufsache erheblich vom tatsächlichen Zustand abweicht. Der Kunde muss sich auf die Angaben im Verkaufsprospekt verlassen können. Zwar muss er damit rechnen, dass der Spritverband aufgrund seiner Fahrweise tatsächlich höher ist. Die im Verkaufsprospekt angegebenen Werte müssen aber unter Testbedingungen eingehalten werden können. Dies traf jedoch aufgrund eines vom Gericht eingeholten Sachverständigengutachtens nicht zu. Demzufolge war der Spritverbrauch auch unter idealen Bedingungen um mindestens 10% höher als angegeben. Dies braucht der Kunde nicht mehr zu akzeptieren. Er durfte daher den Kaufpreis zurückverlangen bis auf einen Anteil von 3.000 Euro für die bislang erfolgte Nutzung des Wagens.
Dieses Urteil ist mittlerweile rechtskräftig.
Sehen Sie zum Thema E-Commerce und Recht auch unseren YouTube Beitrag: