Inwieweit stellt Werbung eines Händlers mit einer Kaufpreisrückerstattung für den Fall das es zu einem bestimmten Zeitpunkt regnet ein verbotenes Glücksspiel darf? Hierzu gibt es eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Regensburg.
Vorliegend wollte eine Händlerin eine Werbeaktion der besonderen Art durchführen. Alle Kunden, die in einem bestimmten Aktionsradius Ware zu einem Preis von mindestens 100 Euro erwarben, sollten dann den Kaufpreis erstattet bekommen, wenn es an einem bestimmten Tag am zwischen 12 und 13 Uhr am Flughafen München regnet. Die Niederschlagsmenge musste dann mindestens 3 ml/qm betragen.
Die Regierung in Oberpfalz sowie das bayerische Innenministerium verstanden allerdings keinen Spaß. Sie stuften die Werbeaktion mit dem Titel „Sie bekommen die Ware geschenkt, wenn es am…regnet“ als illegales Glücksspiel ein.
Hierzu entschied das Verwaltungsrecht Regensburg mit Urteil vom 12.04.2012 (Az. RO 5 K 11.1986), dass es sich bei dieser Werbeaktion um kein unzulässiges Glücksspiel im Sinne von § 3 des Glücksspielstaatsvertrages handelt. Der Begriff des Glücksspiels im Sinne dieser Vorschrift setzt unter anderem voraus, dass der Kunde ein Entgelt leisten muss, um eine Gewinnchance zu erwerben. Daran fehlt es jedoch hier. Der Kunde zahlt hier nämlich, um eine bestimmte Ware zu erhalten. Es geht ihm hingegen nicht darum, an einem Spiel teilzunehmen. Das ergibt sich unter anderem daraus, dass er für den gezahlten Kaufpreis eine äquivalente Gegenleistung in Form von Ware erhält. Infolgedessen ist hier die Teilnahme am an dem Gewinnspiel als unentgeltlich anzusehen.
Das Verwaltungsgericht Regensburg hat die Berufung gegen sein Urteil zugelassen.
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