Es ist mittlerweile durchaus üblich, dass viele Shops neben ihrem Kerngeschäft auch andere Waren verkaufen oder Dienstleistungen anbieten. Ob sich das immer rentiert, steht auf einem anderen Blatt. Manchmal scheitert es aber schon daran, dass es rechtlich gar nicht zulässig ist. Das musste jetzt die Kaffee-Kette Tchibo erkennen, die in letzter Instanz vor dem Bundesgerichtshof (BGH) scheiterte.
Kriterien nicht erfüllt
Im Jahr 2009 wurden nämlich nicht nur Kaffee und beliebte Haushaltsgegenstände angeboten, sondern auch private Versicherungen. Der BGH bestätigte nun das Urteil der Vorinstanz, die eine Irreführung und infolgedessen einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht festgestellt hatte (BGH, Az. I ZR 7/13, Urteil vom 28.11.2013).
Zwar existieren für den Beruf des Versicherungsmaklers keine bestimmten Ausbildungsvoraussetzungen. Trotzdem müssen bestimmte Mindestkriterien erfüllt sein: Man muss registriert sein, einen Sachkundenachweis vorlegen und ist verpflichtet, bestimmte Beratungs- und Dokumentationsleistungen zu erbringen. Das ergibt sich schon aus der Gewerbeordnung und der spezielleren Verordnung über die Versicherungsvermittlung und -beratung.
Verstoß gegen UWG
Es ging vor allem um die Frage, wer letztendlich als Versicherungsmakler verantwortlich ist. Vorliegend war aber weder das 1949 gegründete und in Hamburg ansässige Unternehmen, noch deren Mitarbeiter qualifiziert, als Versicherungsmakler aufzutreten. Der Verkauf von Versicherungen verstieß folglich gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG).