Wenn Verbraucher im Rahmen von Gewinnspielen eine Einwilligung in Werbeanrufe erteilen, so ist diese nur unter engen Voraussetzungen wirksam. Dies hat der Bundesgerichtshof in einer aktuellen Grundsatzentscheidung klargestellt.
Vorliegend hatte ein Unternehmen eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben. Gleichwohl führte es weiterhin Werbeanrufe durch und wurde deshalb von Verbraucherschützern auf Entrichtung der vereinbarten Vertragsstrafe verklagt.
Das Unternehmen rechtfertigte sich vor Gericht damit, dass die Verbraucher im Rahmen von Gewinnspielen eine vorformulierte Einwilligungserklärung in die Durchführung von Werbeanrufen erteilt hätten.
Einwilligung durch vorformulierte Einwilligungserklärung zulässig
Der Bundesgerichtshof stellte in seinem kürzlich veröffentlichten Urteil vom 25.10.2012 (Az. I ZR 169/10) zunächst einmal fest, dass eine Einwilligung in einen Werbeanruf im Rahmen eines Gewinnspiels grundsätzlich auch durch Abgabe einer vorformulierten Einwilligungserklärung abgegeben werden kann.
Einwilligungserklärung muss Unternehmen benennen
Hierbei handelt es allerdings um eine allgemeine Geschäftsbedingung, die nur unter den Voraussetzungen des §7 Abs.2 Nr. 2 Fall 1 UWG wirksam erteilt werden kann. Das bedeutet konkret: In der vorformulierten Einverständniserklärung muss drin stehen, welche Produkte und Dienstleistungen Werbung gemacht werden soll. Darüber hinaus müssen in ihr die Unternehmen ausdrücklich genannt werden, die Werbeanrufe durchführen dürfen. Dies sei hier jedoch nicht der Fall gewesen. Infolgedessen hat das Unternehmen hier wettbewerbswidrig gehandelt.
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