Rückschlag für die Super League, Erfolg für die UEFA: Der Generalanwalt am EuGH hat die Regeln der UEFA und FIFA als mit dem EU-Recht vereinbar bezeichnet. Die Super League dürfe zwar ihren eigenen unabhängigen Fußballwettbewerb außerhalb des Systems der UEFA und der FIFA gründen, doch dürfe sie dann nicht weiter an den von FIFA und UEFA organisierten Fußballwettbewerben teilnehmen.
Es war ein Erdbeben im europäischen Fußball, als die sog. European Super League Company (ESLC), bestehend aus sechs englischen (Manchester City, Manchester United, FC Liverpool, FC Chelsea, FC Arsenal und Tottenham Hotspur), drei italienischen (Juventus Turin, Inter und AC Mailand) und drei spanischen Vereine (Real Madrid, FC Barcelona und Atlético Madrid), mitteilte, die sog. Super League gründen zu wollen.
Die European Super League Company ist eine Gesellschaft des spanischen Rechts, die von renommierten europäischen Fußballvereinen gegründet wurde, um den ersten jährlichen europäischen geschlossenen (oder „halboffenen“) Fußballwettbewerb, die „European Super League“ (ESL), zu organisieren, die unabhängig von der UEFA bestehen soll, deren Vereine aber weiter an den von den nationalen Fußballverbänden sowie von der UEFA und der FIFA organisierten Fußballwettbewerben teilnehmen sollen.
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FIFA und UEFA drohen mit Auschluss
Infolge der angekündigten Gründung der ESL hatten die Fédération internationale de football association (FIFA) und die Union des associations européennes de football (UEFA) eine Erklärung veröffentlicht, wonach sie sich weigerten, diese neue Einrichtung anzuerkennen. Nach ihren jeweiligen Statuten sind allein die FIFA und die UEFA befugt, in Europa internationale Profifußballwettbewerbe zu genehmigen und zu organisieren.
Zudem hatten sie eine Warnung ausgesprochen, wonach jeder an diesem neuen Wettbewerb teilnehmende Spieler oder Verein von den von der FIFA und ihren Verbänden organisierten Wettbewerben ausgeschlossen werde.
Da nach Ansicht der ESLC das Verhalten der FIFA und der UEFA als wettbewerbswidrig und als mit dem Unionsrecht und den die Grundfreiheiten betreffenden Bestimmungen des AEU-Vertrags unvereinbar einzustufen sei, hatte sie in Spanien Klage erhoben. Das zuständige Madrider Gericht ersuchte daraufhin den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) um Entscheidung darüber, ob gewisse Bestimmungen in den Statuten der FIFA und der UEFA und von diesen Verbänden geäußerte Warnungen bzw. Androhungen von Sanktionen mit EU-Recht und insbesondere den wettbewerbsrechtlichen Bestimmungen (Art. 101 und 102 des AEU-Vertrags) und den Grundfreiheiten (Art. 45, 49, 56 und 63 des AEU-Vertrags) vereinbar seien.
EuGH-Generalanwalt gibt FIFA und UEFA grünes Licht
Nun liegen die Schlussanträge des EuGH-Generalanwalt Athanasios Rantos vor. Das Gutachten stärkt die Position der Fußballverbände UEFA und FIFA, womit das Modell der Super League dem Ende geweiht sein dürfte, sollte der EuGH sich der Auffassung anschließen.
Die FIFA/UEFA-Regeln, die jeden neuen Wettbewerb von einer vorherigen Genehmigung abhängig machen, seien mit dem Wettbewerbsrecht der Union vereinbar, so der EuGH-Generalanwalt. Unter Berücksichtigung der Merkmale des Wettbewerbs hingen die systembedingten einschränkenden Wirkungen notwendig mit den legitimen Zielen, die von der FIFA und der UEFA verfolgt würden und mit den Besonderheiten des Sports verbunden seien, zusammen und seien im Hinblick darauf auch verhältnismäßig.
Die Wettbewerbsregeln der EU würden der FIFA und der UEFA zudem nicht verbieten, ihren Mitgliedsverbänden oder ihren nationalen Ligen sowie den angehörenden Vereinen Sanktionen anzudrohen, wenn sich diese Vereine an einem Projekt zur Gründung eines neuen Wettbewerbs wie der Super League beteiligten.
Das EU-Recht erlaube zudem, dass die Gründung der Super League gemäß den FIFA-Statuten zuvor genehmigt werden müsse.
Die Schlussanträge sind für den EuGH nicht bindend. Aufgabe des Generalanwalts ist es, dem EuGH in völliger Unabhängigkeit einen Entscheidungsvorschlag für die betreffende Rechtssache zu unterbreiten. Die Richterinnen und Richter des Gerichtshofs treten nunmehr in die Beratung ein. Das Urteil wird zu einem späteren Zeitpunkt verkündet.