Dänemark bekommt wegen falsch gekennzeichnetem Käse Ärger vor dem höchsten EU-Gericht. Die EU-Kommission verklagte das Land vor dem EuGH, weil dortige Unternehmen ihren Käse „Feta“ genannt und exportiert haben. Nun hat die Generalanwältin ihren Schlussantrag vorgelegt und erklärt, dass Dänemark damit gegen seine unionsrechtlichen Pflichten verstoßen hat.
Im „Feta-Streit“ zwischen Dänemark und der EU-Kommission hat die Generalanwältin am Europäischen Gerichtshof (EuGH) Tamara Ćapeta ihren Schlussantrag vorgelegt. Demnach hat Dänemark gegen seine Verpflichtungen aus Unionsrecht verstoßen, indem es Käse unter Verwendung des Namens „Feta“ in Drittstaaten exportiert hat (EuGH, Schlussantrag v. 17.03.2022, Az. C-159/20).
Der Name „Feta“ sei nämlich geschützt: Nur der in Griechenland hergestellte Käse dürfe so heißen. Allerdings habe Dänemark nicht gegen seine Verpflichtung zu loyaler Zusammenarbeit verstoßen. Die Richter am EuGH müssen sich bei ihrem Urteil nicht an das Gutachten der Generalanwältin halten, sie orientieren sich aber oft daran.
„Feta“ seit 20 Jahren geschützt
Die Bezeichnung „Feta“ wurde im Jahr 2002 als geschützte Ursprungsbezeichnung eingetragen. Seitdem darf der Name nur für in Griechenland hergestellten Käse verwendet werden. Trotz mehrfacher Aufforderungen sei Dänemark seiner Pflicht nicht nachgekommen, zu verhindern, dass Unternehmen heimischen Käse als Feta vertreiben, hieß es von der EU-Kommission. Deshalb verklagte sie das Land vor dem EuGH.
Feta sorgte bereits in der Vergangenheit für gerichtlichen Streit. Drei Jahre, nachdem der griechische Käse EU-weit geschützt worden war, hatten Deutschland und Dänemark dagegen geklagt. Ohne Erfolg: Der EuGH entschied, dass Feta in Griechenland und nach bestimmten Regeln produziert sein müsse (Urt. v. 25.10.2005, Az. C-465/02 und C-466/02).
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Der Zweck geschützter Ursprungsbezeichnungen bestehe darin, so die Generalanwältin, den Erzeugern – im Gegenzug für ihr Bemühen, eine hohe Qualität ihrer Erzeugnisse aufrechtzuerhalten und zu garantieren – einen fairen Wettbewerb zu ermöglichen. Dies ermögliche das Überleben traditioneller Betriebe und gewährleiste die Vielfalt der Erzeugnisse auf dem Markt. Indem Dänemark im eigenen Land hergestellten Käse unter der Bezeichnung „Feta“ in Drittstaaten exportiere, verstoße es gegen die Verordnung Nr. 1151/2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel.
Dänemark machte demgegenüber geltend, die Verordnung sei nur auf in der Union vermarktete Erzeugnisse anwendbar und gelte nicht für Ausfuhren in Drittstaaten. Dänemark bestreitet also nicht, dass es Erzeuger in seinem Hoheitsgebiet nicht davon abhält, die Bezeichnung „Feta“ zu verwenden, wenn ihre Erzeugnisse für die Ausfuhr in Drittstaaten bestimmt sind, mit denen die EU noch kein internationales Abkommen, das den Schutz dieser Bezeichnung garantiert, abgeschlossen hat.
Generalanwältin Ćapeta erklärte nun jedoch, die EU-Verordnung beruhe auf dem Grundgedanken, die Situation der landwirtschaftlichen Erzeuger zu verbessern, indem Erzeugnissen mit traditionellen Erzeugungsarten der Schutz des geistigen Eigentums zugutekomme. Mithin sei die Verordnung nicht nur – wie von Dänemark behauptet – auf in der Union vermarktete Erzeugnisse anwendbar, sondern verbiete auch die Ausfuhr in Drittstaaten, in denen ein solcher Schutz (noch) nicht gewährt werde.
Anderes Verständnis von EU-Recht nicht illoyal
In Beantwortung der von der Kommission erhobenen zweiten Rüge vertritt Ćapeta allerdings die Auffassung, dass Dänemark nicht gegen seine Verpflichtung zu loyaler Zusammenarbeit verstoßen habe. Sie weist insbesondere darauf hin, dass der Umstand, dass ein Mitgliedstaat ein anderes Verständnis des Unionsrechts habe als die Kommission, als solcher keinen Verstoß gegen den Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit durch diesen Mitgliedstaat begründe.
Auf der Rechtsstaatlichkeit beruhende Systeme entschieden solche Rechtsstreitigkeiten, indem sie Gerichte ermächtigten, darüber zu befinden, in welchem Sinne das Recht auszulegen sei. Die Frage, in welchem Sinne das Recht auszulegen ist, müsse in freiheitlichen Demokratien anfechtbar sein, und die Partei, deren Verständnis das Gericht nicht bestätige, dürfe nicht als gegenüber dem Rechtssystem illoyal angesehen werden, nur, weil sie sich irre. Anders läge es, wenn ein Mitgliedstaat, nachdem der Gerichtshof das Recht ausgelegt habe, die Anwendung entgegen dieser Auslegung fortsetze.
Die Richter am EuGH müssen sich bei ihrem Urteil nicht an das Gutachten der Generalanwältin halten, sie orientieren sich aber oft daran. Ein Termin für die Urteilsverkündung wurde noch nicht bekannt gegeben. Wir werden über die Entscheidung an dieser Stelle berichten.
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