0 % Umsatzsteuer – Geht das? Für wen gilt dieser Steuersatz und welche Anforderungen gelten in diesem Zusammenhang bei der Preisanzeige in einer „Google Shopping“-Anzeige? Mit diesen Fragen musste sich das OLG Schleswig beschäftigen. In einem aktuellen Urteil entschied das Gericht, dass der Preis bei „Google Shopping“-Anzeigen einschließlich der Umsatzsteuer für Kunden eindeutig erkennbar sein muss. Sei dies nicht der Fall, stelle dies eine wettbewerbswidrige Täuschung dar.

Bei einer „Google Shopping“-Anzeige muss der Preis einschließlich der Umsatzsteuer für die Kunden klar zu sehen und zu erkennen sein. Wenn der für den Bestandteil einer Photovoltaikanlage angegebene Preis nicht darauf hinweist, dass er 0 % Umsatzsteuer enthält und wenn es an einer Information fehlt, welchen Bedingungen dieser Umsatzsteuersatz unterliegt, stelle dies laut dem Oberlandesgericht (OLG) Schleswig eine wettbewerbswidrige Täuschung dar (Urt. v. 15.06.2023, Az. 6 W 9/23).

Der konkrete Fall handelte von zwei Kaufleuten, die beide im Internet Batteriespeicher mit 5 kWh Speichervolumen vertrieben. Für den Verkauf sowie für die Bewerbung ihrer Produkte nutzten sie „Google Shopping“. Eine der beiden Parteien bot dabei einen Batteriespeicher so an, dass auf der Startseite der „Google Shopping“-Suche eine Anzeige zu sehen war, in der sie mit einem Preis mit 0% Umsatzsteuer warb. Einen Hinweis auf der Seite, welcher Umsatzsteuersatz in dem angezeigten Preis enthalten war, gab es aber nicht.

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Die ausgeschriebenen 0 % Umsatzsteuer der Konkurrentin waren der anderen Unternehmerin ein Dorn im Auge, weshalb sie erstere zunächst abmahnte. Der von der Antragstellerin begehrte Erlass einer einstweiligen Verfügung wurde jedoch vom Landgericht (LG) Itzehoe zurückgewiesen. Daraufhin reichte die Antragstellerin eine sofortige Beschwerde vor dem OLG Schleswig ein – diesmal mit Erfolg. Der Beschluss des LG Itzehoe wurde abgeändert. Der 6. Zivilsenat des OLG hielt die Antragsgegnerin dazu an, zukünftig in ihren Werbeanzeigen darüber zu informieren, wann das Angebot der Besteuerung von 0 % Umsatzsteuer überhaupt greift, wenn sie im Rahmen von geschäftlichen Handlungen Batteriespeicher für Photovoltaik bewirbt, bei denen der Preis gemäß § 12 Abs. 3 UStG keine Umsatzsteuer enthält. Der Unterlassungsanspruch stütze sich auf § 8 UWG. Durch die Werbeanzeige, gekoppelt mit der Preisangabe in der „Google Shopping“- Anzeige, gehe laut Gericht ein Anlockeffekt aus. Wenn kein Hinweis auf die Voraussetzungen der Umsatzsteuer von 0 % vorliege, liege somit eine wettbewerbswidrige Täuschung der angesprochenen Kunden vor.

Irreführung soll vermieden werden

Insbesondere für Kleinunternehmer, die sich für einen relativ kleinen Batteriespeicher interessieren würden, gelte der Umsatzsteuersatz von 0 % nicht immer, wie vom OLG festgestellt wurde. Die Tatsache, dass solche Kunden durch die Anzeige angesprochen werden, wurde vom gegnerischen Unternehmen auch bestätigt, da dieser Anfragen solcher Kunden bereits abgelehnt hatte. Eine mögliche Täuschung liege jedenfalls schon deshalb nahe, da die Erläuterungen des Bundesfinanzministeriums zur Neuregelung sehr umfangreich seien. Schließlich könnten nicht ausnahmslos alle Verbraucher mit einer kleinen Photovoltaik-Anlage darauf vertrauen, dass der Preis mit 0 % Umsatzsteuer auch für sie gelte. Um eine Irreführung der Kunden über den tatsächlichen Preis zu vermeiden, sollte die beklagte Unternehmerin einen deutlichen Hinweis auf die geltenden 0 % Umsatzsteuer und die daran geknüpften Bedingungen geben. Selbst wenn nur ein Teil des Hinweises in der Anzeige zu sehen sei, könne ein Vermerk oder ein auffälliges Zeichen im Inserat (beispielsweise ein Pfeil oder Stern) den Betrachter dazu bringen, die aufklärenden Hinweise zu lesen. In der fraglichen Anzeige fehlte jedoch ein solcher aufklärender Hinweis.

LG Itzhoe: Angabe des Steuersatzes nicht erforderlich

Anders hatte noch die Vorinstanz entschieden. Das LG Itzhoe lehnte das Begehren der Unternehmerin damals mit der Begründung ab, dass der typische Interessentenkreis den Stromspeicher erwerben wolle, um eine Solaranlage im Heimbereich zu betreiben. Die Leistung des Gerätes liege laut dem Gericht in dem Bereich, der typischerweise im Heimbereich anfalle. Diese interessierten Verbraucher erfüllten jedoch stets die Anforderungen, für die der reduzierte Umsatzsteuersatz gelte. Folglich sei eine Werbung mit einer nullprozentigen Umsatzsteuer gegenüber eben diesen Verbrauchern alles andere als irreführend. Unternehmen, die einen Speicherbedarf dieser Größe hätten, seien eher die Ausnahme, so das LG. Darüber hinaus seien Unternehmer in der Regel zum Vorsteuerabzug berechtigt und daher ohnehin nur am Nettopreis interessiert.

Die Itzhoer Richter waren jedoch nicht die einzigen, mit dieser lockeren Haltung. Tatsächlich hatte erst vor wenigen Wochen das LG Gießen die Frage zu beantworten, wie die korrekte Werbung für eine Photovoltaikanlage in einer „Google Shopping“-Anzeige aussehen muss, wenn noch nicht feststeht, welcher Mehrwertsteuersatz für die Käufer infrage kommt. Laut dem LG Gießen sei unbedenklich, wenn ausnahmsweise allein der Gesamtpreis ohne einen gesonderten Hinweis auf die enthaltene, beziehungsweise nicht enthaltene Umsatzsteuer angezeigt werde. In Gießen waren die Richter hinsichtlich dieser Thematik also nicht ganz so streng wie die Kollegen aus dem nördlichen OLG Schleswig.

agü/ezo