Wie weit darf der Bund die Bürger über Themen wie Gesundheit und Krankheiten auf eigenen Online-Portalen informieren? Mit dieser Frage beschäftigte sich nun das LG Bonn. Problematisch sei die Konkurrenz des bundeseigenen Gesundheitsportals gegenüber ähnlicher Portale privater Anbieter und ein ein daraus resultierender Verstoß gegen das Gebot der Staatsferne der Presse.

Das Landgericht (LG) Bonn entschied in einem Verfahren, dass einem Verlag, der Gesundheitsportale betreibt, ein Unterlassungsanspruch gegen das Nationale Gesundheitsportal „gesund.bund.de“ zustehe. Durch seine Informationsbereitstellung zu allgemeinen Gesundheitsthemen habe das Nationale Gesundheitsportal gegen das Gebot der Staatsferne der Presse verstoßen, das sich aus Art. 5 Abs. 1 S. 2 des Grundgesetzes (GG) herleitet (LG Bonn, Urt. v. 28.06.2023, Az. 1 O 79/21).

In diesem Fall geht es um einen Verlag, der mehrere Gesundheitsportale betreibt. Auf diesen Portalen bietet der Verlag verschiedene Informationen zu Themen wie Gesundheit und Krankheiten für den medizinischen Laien in aufbereiteter Form an. Ein ähnliches Angebot ließ sich auch auf dem bundeseigenen Portal „gesund.bund.de“ wiederfinden – so zumindest erstmal die Ansicht des Verlags. Ein Zustand, den der Verlag nicht lange hinnehmen wollte, weswegen er vor dem LG Bonn forderte, dass das Nationale Gesundheitsportal nicht länger von der Bundesrepublik Deutschland angeboten wird. Die Forderung wurde damit begründet, dass das Portal „gesund.bund.de“ mit dessen pressemäßig aufbereiteten Artikeln zu allgemeinen Gesundheitsthemen eine Konkurrenz gegenüber den Angeboten des klagenden Verlags darstelle. Dadurch würde der Bund das Gebot der Staatsferne der Presse verletzen.

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Gebot der Staatsferne der Presse

Staatsferne der Presse bedeutet, dass es keine „Staatspresse“ geben darf. Der Staat darf kein Presseerzeugnis anbieten – es dürfen also keine Veröffentlichungen erscheinen, die mit privaten Medienangeboten konkurrieren und diese womöglich verdrängen könnten. Dieses Institut der freien Presse dient dazu, eine Meinungsbildung durch den Staat von oben nach unten zu verhindern. So soll auch die private Presse vor einem Leserverlust durch staatliche Publikationen geschützt werden, die ein Zeitungsangebot zu ersetzen vermögen. Das Gebot der Staatsferne der Presse beruht auf dem Grundrecht der Pressefreiheit.

Um zu entscheiden, wann ein Medienangebot konkurriert, kommt es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) auf den Gesamtcharakter der staatlichen Veröffentlichung an. Bei der Beurteilung zu berücksichtigen sind die optische Gestaltung der Publikation (kein pressemäßiges Lay-out), redaktionelle Elemente, die Vertriebsfrequenz und die Entgeltlichkeit. Insgesamt kommt es darauf an, ob die staatliche Publikation die freie Presse zu substituieren vermag – betrachtet wird dafür das Gesamtwerk. Einzelne, die Grenzen zulässiger staatlicher Öffentlichkeitsarbeit überschreitende Artikel allein begründen noch keine Verletzung des Gebots der Staatsferne der Presse.

Zivilkammer spricht Unterlassungsanspruch zu

Ein weiterer Antrag des Verlags zielte auf die Feststellung einer Schadensersatzpflicht des Bundes ab. Das Gericht entschied, dass dem Verlag gegen die Bundesrepublik Deutschland ein Unterlassungsanspruch aus § 8 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) in Verbindung mit dem Gebot der Staatsferne der Presse zustehe, da eine Vielzahl der Artikel auf „gesund.bund.de“ laut Gericht die Grenzen des zulässigen staatlichen Informationshandelns übersteigen würden. Darüber hinaus würden die betroffenen Artikel keinerlei Hinweise zu akuten Gefahrensituationen enthalten, sondern stattdessen allgemeine Informationen wie ein Gesundheitslexikon oder Tipps und Ratschläge für ein gesundes Leben.

Die erste Zivilkammer war aus diesem Grund der Ansicht, dass ein solches Portal nicht notwendig sei, um als Staat seinen Aufgaben und der Fürsorgepflichten gegenüber den Bürgern gerecht zu werden. Darüber hinaus gehe der Substitutionseffekt zu Lasten der privaten Anbieter ähnlicher Formate. Im Gegensatz zum Unterlassungsanspruch lehnten die Bonner Richter einen Schadensersatzanspruch jedoch ab. Begründet hatte das Gericht die Abweisung des Anspruchs damit, dass es hier an einem konkreten Vortrag zum Eintritt eines Schadens fehle. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Im Übrigen war dieser Fall nicht der erste, in dem „gesund.bund.de“ Gegenstand einer Gerichtsverhandlung wurde. Zu Zeiten der Pandemie bevorzugte Google die Informationen des Gesundheitsportals bei der Suche zu entsprechenden Stichworten und listete das bundeseigene Portal vor anderen Suchergebnissen. Dieser Kooperation zwischen Staat und dem Digitalkonzern Google schob im Februar 2021 dann aber das LG München I einen Riegel vor (Urt. v. 10.02.2021, Az. 37 O 15720/20; 37 O 15721/20).

agü