Nach über fünf Jahren kam es nun zu einer Entscheidung im Prozess gegen die Brauerei Carlsberg. Das OLG Düsseldorf entschied im dritten Anlauf, dass Carlsberg einen Kartellverstoß begangen habe. Die Brauerei muss nun eine Geldstrafe in Höhe von 50 Millionen Euro zahlen.

In dem Kartellbußgeldverfahren gegen die Carlsberg Deutschland Holding GmbH kam es nun zu einer Entscheidung. Der 6. Kartellsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf unter dem Vorsitz von Prof. Dr. Ulrich Egger entschied, dass die Brauerei einen Kartellrechtsverstoß begangen habe und verhängte eine Geldbuße in Höhe von 50 Millionen Euro (OLG Düsseldorf Urt. v. 02.05.2023, Az. V-6 Kart 1/20 (OWi)).

Der damalige Geschäftsführer der Carlsberg Deutschland Holding GmbH hatte sich am 12.03.2007 am Rande der Internorga-Messe in Hamburg gemeinsam mit Leitungspersonen getroffen. In der Besprechung ging es um eine aufgrund gestiegener Rohstoffkosten geplante Preiserhöhung. Die Brauereien waren sich am Ende des Tages einig, dass der Bierpreis um 6 Euro je Hektoliter Bier steigen sollte und diese Preiserhöhung sowohl an die Gastronomiebranche als auch den Lebensmitteleinzelhandel weitergegeben werde sollte. Zu einer abschließenden Entscheidung kam es allerdings nicht. Zunächst sollte noch mit dem Verantwortlichen der Krombacher Brauerei gesprochen werden, der an diesem Tag nicht anwesend war, ob auch Krombacher den Bierpreis erhöhen wolle. Bei einer Bierpreiserhöhung ohne die Krombacher-Brauerei befürchteten die anderen Brauerei-Vertreter hohe Absatz- und Mengenverluste.

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Der damalige Carlsberg Geschäftsführer nutzte das Wissen aus der Besprechung, indem er das Marktverhalten der Brauerei anhand der dort erfahrenen nicht öffentlichen Informationen ausrichtete. So konnte er gegenüber der dänischen Konzernmutter sicherer auftreten und die Preiserhöhung 2008 einfacher und bestimmter gegenüber Gastronomie und Lebensmitteleinzelhandel durchsetzen.

Ursprüngliches Bußgeld von 62 Millionen Euro

Seinen Ursprung fand das Verfahren gegen Carlsberg bereits im Ende 2013/Anfang 2014. Damals verhängte das Bundeskartellamt (BKartA) wegen verbotener Preisabsprachen Geldbußen in Höhe von 338 Millionen Euro gegen insgesamt elf Getränkehersteller, den Brauereiverband NRW sowie die Manager der verfahrensbeteiligten Unternehmen (siehe Fallbericht des BKartA vom 02.04.2014 (B10-105/11)). Gegen die Carlsberg Deutschland Holding GmbH wurde damals ein Bußgeld in Höhe von 62 Millionen Euro festgesetzt.

Ende der Preismanipulation maßgeblich für Verjährung

Die Brauerei hatte sich hiergegen in einer ersten Hauptverhandlung vor dem 4. Kartellsenat des OLG Düsseldorf gewandt. Dieser hatte das Verfahren damals wegen Verjährung eingestellt (OLG Düsseldorf Urt. v. 03.04.2019, Az. 4 Kart 2/16 (OWi)). Der Bundesgerichtshof (BGH) sah allerdings die Voraussetzungen einer Verjährung nicht als gegeben an und wies zur erneuten Verhandlung an das OLG zurück (BGH Beschl. v. 13.07.2020, Az. KRB 99/19). Denn anders als das OLG verortete der BGH das Ende der Preismanipulation, welches vom BKartA auf Juli 2009 datiert worden war, als maßgeblich für die Frage einer möglichen Verjährung.

Es erfolgte also eine neue Hauptverhandlung vor dem 6. Kartellsenat des OLG Düsseldorf. Die zunächst begonnene Hauptverhandlung musste wegen der längerfristigen Erkrankung eines Senatsmitglieds abgebrochen werden. Die zweite Hauptverhandlung endete nun nach 21 Hauptverhandlungstagen.

Mildernde Umstände für Carslberg

Bei seiner Entscheidung berücksichtigte der Senat zugunsten der Carlsberg Deutschland Holding GmbH, dass das Urteil auf einer Verständigung beruhe und daher weitere Ermittlungen zu Umsatz- und Unternehmensverhältnissen entfallen konnten. Auch fiel die Dauer des Verfahrens und der einmalige und lange zurückliegende Verstoß mildernd ins Gewicht. Zu Lasten der Brauerei sei die bundesweite, flächendeckende Wirkung des Informationsaustausches zu berücksichtigen.

Ob das Bierkartell-Verfahren in der Entscheidung des OLG Düsseldorf ein wirkliches Ende gefunden hat, mag offenbleiben. Immerhin können die Beteiligten gegen das Urteil binnen einer Woche Rechtsbeschwerde zum BGH einlegen.

szi