Darf die Energieeffizienz von Staubsaugern mit leerem Beutel getestet werden? Die britische Firma Dyson, die anders als herkömmliche Staubsauger beutellose Staubsauger herstellt, fühlte sich durch die Tests benachteiligt und klagte. Nach einem langem Gerichtsweg urteilte nun der EuGH. Der EuGH verneinte einen hinreichend qualifizierten Verstoß gegen das Unionsrecht.
Seit dem 1. September 2014 werden alle in der Europäischen Union verkauften Staubsauger einer Energieverbrauchskennzeichnung unterzogen, deren Modalitäten von der Kommission in einer Verordnung von 2013 zur Ergänzung der Richtlinie zur Energieverbrauchskennzeichnung festgelegt wurden. Die Kennzeichnung durch das EU-Energieeffizienz-Label über den Strombedarf des Gerätes diente u.a. dazu, die Verbraucher über die Energieeffizienz und die Reinigungsleistungen von Staubsaugern zu informieren. Eine eigentlich sinnvolle Sache.
Irreführende Staubsauger-Testmethode
Die in der Verordnung festgelegte Prüfmethode sah jedoch vor, dass herkömmliche Staubsauger mit leerem Beutel getestet werden. Allerdings verringert sich die Saugleistung bei gefülltem Staubbeutel teils erheblich. Durch den Staub verstopft der Beutel, was zur Folge hat, dass der Luftstrom, der hindurchfließt, abnimmt. Ein beutelloser Staubsauger, wie der von der britischen Firma Dyson, nutzt indes die Fliehkraft, um den Staub von der Luft zu trennen. So wird verhindert, dass es, wie bei herkömmlichen Staubsaugern, zu einer verminderten Saugleistung durch Verstopfung kommt. Durch diese, aus Sicht von Dyson irreführende Testmethode fühlte sich Dyson benachteiligt und klagte darauf, die Verordnung für nichtig zu erklären – mit Erfolg.
2018 erklärte das Europäische Gericht (EuG) per Urteil die Verordnung für nichtig und führte zur Begründung aus, dass der Test mit leerem Behälter den realen Gebrauchsbedingungen nicht so nah wie möglich komme, wie es die Richtlinie über die Energieverbrauchskennzeichnung verlange. Damit war der Fall für Dyson aber nicht beendet. Rund ein Jahr später erhob Dyson erneut Klage vor dem EuG. Der britische Staubsaugerhersteller verlangte festzustellen, dass die EU-Kommission für den entstandenen Schaden in Höhe von über 176 Millionen Euro hafte. Mit Urteil von 2021 wies das EuG die Klage jedoch ab. Das Gericht vertrat die Auffassung, dass der von der EU-Kommission begangene Verstoß gegen die Richtlinie nicht hinreichend qualifiziert gewesen sei, um einen Schadensersatzanspruch zu eröffnen. Daraufhin zog Dyson vor den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH).
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EuGH weist Dyson-Schadensersatzklage ab
Der EuGH hat nun jedoch sämtliche Argumente von Dyson zurückgewiesen und das Urteil des EuG bestätigt. Damit wird die Schadensersatzklage von Dyson endgültig abgewiesen. Der EuGH bestätigte, dass die EU-Kommission keinen hinreichend qualifizierten Verstoß gegen das Unionsrecht begangen habe. Ein solcher Verstoß sei aber eine unerlässliche Voraussetzung für die außervertragliche Haftung der Union (EuGH, Urteil vom 11. Januar 2023, Rechtssache C-122/22 P).
Insbesondere habe der Umstand, dass eine Rechtsnorm (wie hier die maßgebliche Vorschrift der Richtlinie) der EU-Kommission kein Ermessen belasse, nicht zwangsläufig zur Folge, dass ein Verstoß gegen diese Norm hinreichend qualifiziert sei. So sei es möglich, dass ein Verstoß nicht offensichtlich und somit nicht hinreichend qualifiziert erscheine. Dies sei insbesondere dann der Fall, wenn er auf einem Rechtsirrtum beruhe, der angesichts der Schwierigkeiten bei der Auslegung der Norm und der technischen Komplexität der zu lösenden Probleme entschuldbar sei. Dem
EuGH zufolge habe das EuG zu Recht festgestellt, dass die EU-Kommission mit solchen Schwierigkeiten und einer solchen Komplexität konfrontiert gewesen sei.
tsp