Ein Verein, der die Interessen von mit Cannabis thearapierten Patienten vertritt, gab unter der Überschrift „Presseschau“ eine eigene Pressemitteilung heraus, in der er schwere Vorwürfe gegen ein konkurrierendes Startup erhob. Eine eigene Pressemitteilung als „Presseschau“ zu betiteln, ist aber irreführend und damit unzulässig, entschied jetzt das OLG Frankfurt a.M.
Die eigene Pressemitteilung als „Presseschau“ zu betiteln ist irreführend und daher unzulässig. Das hat das Oberlandesgericht (Frankfurt a.M.) mit Beschluss vom 04.04.2022 entschieden (Az. 6 W 8/22).
Ein im Jahre 1997 gegründeter Verein, der die Interessen von Patienten vertritt, die von Cannabis-Therapien profitieren und der unter anderem Ärzte, Apotheker und Juristen zu seinen Mitglieder zählt, veröffentlichte am 29.10.2021 eine Pressemitteilung auf seiner Website. Diese trug die Überschrift „Presseschau: Schwere Vorwürfe gegen Cannabisärzte-Startup“, es folgte der Name eines Unternehmens, das über eine Internetseite Therapien mit medizinischen Cannabis (THC-haltig) oder reinem Cannabidiol (CBD) durch Fachärzte anbietet. Diese Pressemitteilung erschien darüber hinaus auf der Internetseite einer Nachrichtenagentur. Das Cannabis-Startup erwirkte in der Folge eine einstweilige Verfügung, in der dem Verein die Veröffentlichung der Pressemitteilung untersagt wurde. Daraufhin änderte der Verein den Text der Mitteilung, beließ die Überschrift jedoch auf seiner Website.
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Bei einer „Presseschau“ erwarten Verbraucher Berichte von unabhängigen Pressemedien
Das Start-Up versuchte, auch gegen die Überschrift vorzugehen, unterlag jedoch vor dem Landgericht (LG) Frankfurt a.M. Daraufhin erhob das Unternehmen Beschwerde vor dem OLG Frankfurt a.M. Das OLG gab dem Start-Up nun Recht und führte aus, dass ihm ein Unterlassungsanspruch gegen die Überschrift zustehe (§§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, 3, 5 UWG). Mit der Internetseite habe der Verein den irreführendenden Eindruck erweckt, es gebe eine von ihm unabhängige Veröffentlichung in der Presse, in der „schwere Vorwürfe“ gegen die Antragstellerin erhoben worden seien. Die Pressemitteilung erwecke den Eindruck, die „schweren Vorwürfe“ gegen das Cannabisärzte-Startup seien von einem vom Antragsgegner unabhängigen Pressemedium erhoben worden, obwohl sie in Wahrheit von einem Wettbewerber, nämlich vom Verein selbst stammten.
Unter der Überschrift „Presseschau“ erwarte der Verkehr indes eine Zusammenstellung von Berichten von Presseorganen. Die Unterscheidung zwischen solcherlei Presseberichten und einer eigenen Mitteilung eines Wettbewerbers sei für den Verkehr auch erheblich. Presseberichterstattungen werden nämlich auf Grund der der Presse obliegenden Sorgfalt ein größeres Vertrauen entgegengebracht als Äußerungen eines Mitbewerbers, welche mutmaßlich (auch) von eigenen Geschäftsinteressen geprägt ist.
Der Verein versuchte noch, damit zu argumentieren, dass auf der vollständigen Internetseite darauf hingewiesen wurde, dass es sich um eine Mitteilung des Vereins handelte. Dies ließen die Richter aber nicht durchgehen: Der mehrfache Hinweis auf „Presseschau“ sei so dominant, dass der Leser keine Veranlassung zu der Annahme habe, es handele sich nicht um Fremd-, sondern um Eigenberichte. Daher könne sich der Verein auch nicht darauf berufen, dass es bekannt sei, dass er auf seiner Website lediglich eigene Pressemitteilungen veröffentliche.
Die Richter erließen daher eine einstweilige Verfügung, die es dem Verein ab sofort untersagt, auf seiner Website unter dem Schlagwort „Presseschau“ den Eindruck zu erwecken, ein von ihm unabhängiges Organ habe schwere Vorwürfe gegen das Cannabisärzte-Startup erhoben. Bei Zuwiderhandlung droht dem Verein ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 €.
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jko