Viele Online-Händler loben Rabatte aus – gegen positive Kommentare in einem Bewertungsportal oder für ein “Gefällt mir” zum Beitritt in eine Facebook-Gruppe. Geldwerte Vorteile versprechen auch manche iPhone- und Android-Entwickler – gegen 5 Sterne in den App Stores. Das kann rechtlich Folgen haben, sagt Rechtsanwalt Christian Solmecke. Und verweist auf ein entsprechendes Urteil des OLG Hamm.
Im Wettbewerb um die Gunst der Kunden werden für viele Online-Händler Rezensionen auf Bewertungsportalen immer wichtiger. Um möglichst viele positive Bewertungen zu erhalten, lassen sich die Shop-Betreiber so einiges einfallen. Rechtsanwalt Christian Solmecke von der Kölner Medienrechtskanzlei WILDE BEUGER SOLMECKE mahnt Internet-Händler zur Vorsicht: “Das Anbieten von Rabatten, Gutscheinen oder sonstigen Vergünstigungen gegen eine positive Bewertung kann einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht darstellen, der durch Konkurrenten oder Verbände abgemahnt werden kann. Zumindest dann, wenn nicht ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass es sich um gekaufte Nutzermeinungen handelt.”
Das OLG Hamm (Urt. v. 23.11.2010, Az. I-4 U 136/10) hatte einen solchen Fall zu entscheiden. Ein Internet-Händler für Druckerzubehör warb in seinem Newsletter mit einem Sonderrabatt von bis zu 25 %. Diesen Rabatt sollte der Kunde erhalten, wenn er eine Bewertung auf einem Meinungsportal abgibt. Konkret hieß es in der Werbung:
„Sie sind von uns begeistert oder wollen einfach Ihre Meinung über uns mit anderen teilen? Wenn Sie innerhalb von 90 Tagen nach Erhalt unserer Waren eine Bewertung auf dem folgenden Meinungsportal abgeben “….” und uns eine Kopie der Bewertung per Email an “….” senden, erhalten Sie von uns nachträglich einmalig einen Preisrabatt von 10 % auf den Warenwert Ihrer letzten Bestellung [….]”
Auf dem Bewertungsportal wurde auf das Rabattangebot an die Kunden nicht hingewiesen.
Diese Werbung ließ eine Mitbewerberin wegen Verstoßes gegen das Wettbewerbsrecht abmahnen. Das OLG Hamm gab ihr Recht. Die Werbung mit Rabatten für Kundenbewertungen stelle eine Irreführung (§ 5 Abs. 1 S. 1, S. 2 Nr. 1 UWG) dar, sodass die Mitbewerberin Unterlassung verlangen kann. Die Kunden, die auf dem Bewertungsportal ihre Meinung zu der Qualität der Waren der Online-Shops äußerten, waren bei ihrem Urteil nicht frei und unbeeinflusst. Es handele sich jedenfalls dann, wenn wie hier auf die Bezahlung der Nutzermeinungen nicht ausdrücklich hingewiesen wird, um wettbewerbswidrig bezahlte Empfehlungen.
Das Urteil könnte nach Auffassung von Rechtsanwalt Christian Solmecke weitreichende Folgen haben: “Bei Facebook werben viele Unternehmen mit Belohnungen für ihre ‘Fans’, wie z.B. Rabatten oder Gutscheinen. Auch ein ‘Like’ stellt jedoch eine Kundenempfehlung dar, die nicht erkauft werden darf. Auf diese Weise möglichst viele ‘Fans’ zu gewinnen, kann also rechtlich durchaus riskant sein. Ähnlich sieht es bei iPhone-Apps aus. App-Entwickler versuchen einiges, um die begehrte 5-Sterne-Bewertung für ihre App zu erhalten. Jedoch gilt auch hier, dass keine geldwerten Vorteile für eine Empfehlung versprochen werden dürfen.”
Kontaktaufnahme mit RA Christian Solmecke
Christian Solmecke steht den Medien gern unter der Telefonnummer 0221 – 951 563 0 oder per E-Mail an info@wbs.legal für weiterführende Kommentare oder für Originaltöne zur Verfügung.