Hersteller von Nahrungsergänzungsmitteln und Lebensmitteln werden in Sachen Werbung nicht selten erfinderisch. Doch sobald es dabei um bestimmte medizinische Effekte geht, wird das Recht strikt. Das zeigt ein Urteil des OLG Frankfurt zu Mineralstofftabletten, die als „Anti-Kater-Mittel“ beworben wurden.
Schnell eine Tablette einwerfen nach einer harten Party-Nacht klingt für viele nicht nur gut, sondern kann sich auch wie Medizin anfühlen. Dennoch bleiben bei Amazon als Anti-Kater“-Mittel verschriebene Mineralstofftabletten Lebensmittel. Und als Lebensmittel fallen sie unter die EU-Lebensmittelverordnung (LMIV).
Die Werbung als „Anti-Kater“-Mittel ist daher in diesem Fall verboten, da in der Werbung für Lebensmittel untersagt ist, diesen heilende Eigenschaften zuzuschreiben, so das Oberlandesgericht Frankfurt (OLG Frankfurt, Urt. v. 14.11.2024, Az. Ukl 1/24).
Hintergrund des Verfahrens ist die Klage gegen einen Amazon-Verkäufer. Dieser hatte auf Amazon Dextrose Tabletten vertrieben, und zwar mit der Bezeichnung „Dextro Energy Zero Calories (…) – Anti-Kater“. Gegen diesen letzten Zusatz richtete sich die Unterlassungsklage.
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Verstoß gegen EU-Lebensmittelverordnung
Das OLG Frankfurt sah hierin einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 3 der LMIV. Informationen über Lebensmittel sind danach irreführend und verboten, wenn sie diesen in der Bewerbung Eigenschaften der Vorbeugung, Behandlung oder Heilung einer menschlichen Krankheit zuschreiben oder den entsprechenden Eindruck erwecken.
Die im Verfahren umstrittenen Mineralstoffe seien Lebensmittel, da sie vom Menschen aufgenommen würden. Die mit übermäßigem Alkoholkonsum verbundenen Symptome – Alkoholkater – seien auch als Krankheit einzustufen. Und mit einer weiten Auslegung des Verordnungsbegriffs solle der Gefahr begegnet werden, dass Lebensmittel als Arzneimittelersatz angesehen und ohne zureichende Aufklärung eingesetzt würden, so das OLG. Aussagen und Angaben, wonach ein Lebensmittel geeignet ist, diesen Symptomen vorzubeugen oder diese zu lindern, seien daher unzulässig.
OLG Frankfurt bleibt konsequent
Das Urteil bezieht sich so weit nur auf die konkrete Formulierung „Anti-Kater.“ Andere Formulierungen wie „Anti-Hangover“ oder „Natürlich bei Kater“ hatte das OLG bereits einige Jahre zuvor eingeordnet. Auch diese wurden für die Werbung von Nahrungsergänzungsmitteln unter Verweis auf die LMIV untersagt (OLG Frankfurt, Urt. v. 8.6.2018, Az. 3-10 O 67/17; Urt. v. 23.9.2019, Az. 6 U 114/118).
Die Amazon-Anzeige verstoße insofern gegen das Verbot irreführender Lebensmittelwerbung gemäß Art. 7 Abs. 1 der Verordnung. Der Verkäufer muss die Werbung mit dem Zusatz nun einstellen. Dem ist er inzwischen nachgekommen.
Rechtlich zählt der Kater damit nur im Lebensmittelrecht als Krankheit. Warum es dann aber doch nicht ganz so einfach ist, sich nach einem durchzechten Wochenende beim Arbeitgeber krankzumelden, erfahren Sie in unserem Video.