Eine Wurst aus rund 90% Putenfleisch und 10% Speck wurde von einem Wursthersteller als „Geflügel Salami“ vertrieben. Diese Bezeichnung ist jedoch irreführend, entschied jetzt das OVG NRW. Verbraucher würden erwarten, dass in einer „Geflügel Salami“ ausschließlich tierirische Bestandteile von Geflügel verarbeitet wurden. Ob Schweinespeck eine übliche und notwendige Zutat in der Salami ist, spiele dabei keine Rolle, so die Richter.

Die Bezeichnung „Geflügel Salami“ auf der Vorderseite einer fertigverpackten Salami, die neben Putenfleisch auch Schweinespeck enthält, sei irreführend, weil dadurch der falsche Eindruck erweckt werde, die Salami enthalte ausschließlich Geflügel. Dies hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) mit Beschluss vom 15.08.2022 (Az. 9 A 517/20) in einem Fall aus dem Kreis Gütersloh entschieden und damit im Ergebnis ein Urteil des Verwaltungsgerichts Minden bestätigt.

Landkreis: In Geflügel Salami hat Schweinespeck nichts zu suchen

Der Fleischwarenhersteller Wiltmann mit Sitz in Versmold im Kreis Gütersloh hatte unter anderem eine „Geflügel Salami“ im Sortiment, die bundesweit in Supermärkten zu kaufen war. Der Aufdruck „Geflügel Salami“ findet sich auch auf der Vorderseite der Folienverpackung. Auf der Rückseite der Verpackung steht unter der fettgedruckten Bezeichnung „Geflügel Salami“ in kleinerer Schrift „mit Schweinespeck“, im Zutatenverzeichnis ist nach Putenfleisch Schweinespeck aufgeführt. Ferner wird dort angegeben, dass 100g Salami aus 124g Putenfleisch und 13g Schweinespeck hergestellt werden. Die 100g Verkaufsgewicht werden durch einen Entzug von Flüssigkeit im Rahmen des Herstellungsprozesses erreicht. Der Kreis Gütersloh als für die Lebensmittelüberwachung zuständige Behörde sah in der Bezeichnung bzw. Aufmachung des Produkts einen Verstoß gegen die Lebensmittelinformationsverordnung, wonach Informationen über Lebensmittel nicht irreführend sein dürfen.

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Schweinespeck übliche Zutat?

Das Unternehmen rief daher das Verwaltungsgericht (VG) Minden an, um feststellen zu lassen, dass das Produkt „Geflügel Salami“ nicht gegen das lebensmittelrechtliche Irreführungsverbot verstoße. Die Verwaltungsrichter wiesen die Klage jedoch ab. Doch der Wursthersteller gab sich nicht geschlagen und stellte einen Antrag auf Zulassung der Berufung gegen die verwaltungsgerichtliche Entscheidung beim OVG NRW in Münster. Zur Begründung führte er aus, eine Verbrauchererwartung, wonach die Salami ausschließlich Geflügel enthalte, bestehe nur bei der Bezeichnung als „rein Geflügel“. Bei der „Geflügel Salami“ werde nur Geflügelfleisch verwendet, nicht aber Fleisch anderer Tierarten. Schweinespeck sei kein Fleisch, sondern werde als verkehrsübliche, technologisch erforderliche Fettquelle verwendet und von den Verbrauchern als Zutat bei der Herstellung einer Salami erwartet. In der Zwischenzeit hatte sich die Hamburger Verbraucherzentrale eingeschaltet und warf dem Wursthersteller Trickserei vor.

Verbraucher erwarten ausschließlich tierische Bestandteile vom Geflügel

Die Verbraucherschützer können sich freuen, denn das OVG folgte der Argumentation von Wiltmann nicht. Nach Auffassung der Münsteraner Richter lässt die Angabe „Geflügel Salami“ auf der Vorderseite der Verpackung beim Verbraucher einen falschen Eindruck in Bezug auf die Eigenschaften des Lebensmittels entstehen, nämlich dass die Salami ausschließlich Geflügel und nicht auch Schwein enthalte. Die Verbrauchererwartung beziehe sich dabei auf alle Teile vom Schwein. Der falsche Eindruck, die Geflügelsalami enthalte keine Bestandteile vom Schwein, werde auch durch die Angaben auf der Rückseite der Verpackung zur Verwendung (auch) von Schweinespeck nicht berichtigt. Vielmehr werde die Verbrauchererwartung unter Berücksichtigung der Aufmachung des Produkts insgesamt maßgeblich durch die Angabe „Geflügel Salami“ auf der Vorderseite der Verpackung beeinflusst.

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jko