Wirbt ein Diplom-Sozialarbeiter und Heilpraktiker (Psychotherapie) in einer Broschüre für Senioren unter der Überschrift „Rechtliche Betreuung – Unterstützung und Sicherheit mit Qualität“, so ist diese Werbung nicht irreführend, wenn zugleich auf die beruflichen Abschlüsse hingewiesen wird, die nicht auf die Erbringung einer umfassenden Rechtsberatung hindeuten.
Das OLG Frankfurt a.M. wies in seinem Urteil vom 15.04.2010 die Berufung einer Rechtsanwaltskanzlei zurück, die eine entsprechende Anzeige eines Diplom-Sozialarbeiters und Heilpraktikers (Psychotherapie) in einem „Seniorenwegweiser“ als irreführend und damit wettbewerbswidrig beanstandete. Es liege keine irreführende Bewerbung der Dienstleistungen eines Betreuers bei Verwendung der zutreffenden Bezeichnung „Rechtliche Betreuung“ vor.
Der Senat bestätigte, dass der Begriff der „rechtlichen Betreuung“ nach allgemeinem Sprachgebrauch durchaus im Sinne einer umfassenden Rechtsberatung verstanden werden könne. Zugleich stellte er jedoch fest, dass der Grad dieser Irreführungsgefahr dadurch gemindert werde, dass der Beklagte zusätzlich auf seine beruflichen Abschlüsse als Diplom-Sozialarbeiter und Heilpraktiker hinweist. Daraus sei für einen großen Teil der Anzeigenleser erkennbar, dass unter „rechtlicher Betreuung“ offensichtlich etwas anderes gemeint sein muss.
Zudem deute die Veröffentlichung dieser Anzeige in einer Broschüre für Senioren darauf hin, dass es sich in diesem Zusammenhang um die Betreuung von Personen handeln dürfte, welche ihre Angelegenheiten nicht mehr besorgen können.
Im Übrigen müsse berücksichtig werden, dass der Beklagte hier lediglich mit einer der gesetzlichen Terminologie entsprechenden Angabe werbe, die seine angebotene und erbrachte Tätigkeit umschreibt. In der Überschrift zu Buch 4, Abschnitt 3, Titel 2 (§§ 1896 ff.) des Bürgerlichen Gesetzbuchs sei ausdrücklich von der „Rechtlichen Betreuung“ die Rede. Die Gefahr eine Fehlvorstellung ergebe sich daher nur daraus, dass eine gesetzlich vorgesehene und damit objektiv zutreffende Tätigkeitsangabe von einem Teil des Verkehrs falsch verstanden wird. Daher sein eine Interessenabwägung geboten, die vorliegend zugunsten des Beklagten ausfalle. Von dem streitgegenständlichen Begriff gehe weder eine besonders intensive Irreführungsgefahr aus, noch sei es dem Beklagten ohne Weiteres möglich, einen anderen gleichwertigen, nicht irreführenden Begriff zu verwenden. Zudem seien auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass sich der Beklagte mit der Wahl des beanstandeten Begriffs gezielt Vorteile im Wettbewerb verschaffen wolle.
OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 15.04.2010 – Az. 6 U 30/10
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