Obwohl der EuGH bereits im Jahr 2016 ein wegweisendes Urteil gefällt hatte, halten sich Kfz-Verkäufer häufig trotzdem nicht an die rechtlichen Vorgaben bei der Angabe des Endpreises. Nun entschied auch das LG Rottweil darüber, ob Kfz-Verkäufer auf mobile.de im Endpreis des Fahrzeugs auch die Überführungskosten des Fahrzeugs mit angeben müssen.

Mit Urteil vom 8. Mai 2023 hat das Landgericht (LG) Rottweil entschieden, dass ein Verkäufer auf der Plattform mobile.de auch die Überführungskosten für ein Fahrzeug mit im Endpreis ausweisen muss. Es sei nicht ausreichend, die Kosten nur gesondert neben dem Verkaufspreis anzugeben, urteilte das Gericht (Urt. v. 08.05.2023, Az. 5 O 30/22).

Die beklagte Verkäuferin bot über mobile.de Fahrzeuge zum Verkauf an. Dabei wies sie die Überführungskosten, die von ihr als Kosten für die ,,Haustürzustellung‘‘ bezeichnet wurden, nicht gesondert aus. Diese Kosten beliefen sich auf 990 Euro und wurden von dem Unternehmen neben dem Kaufpreis in Höhe von 25.990 Euro gesondert ausgewiesen.

Verstoß gegen Preisangabenverordnung

Das LG Rottweil sah darin einen Verstoß gegen die Preisangabenverordnung (PAngV). Ein solcher Verstoß stelle eine Wettbewerbsverletzung dar. Das LG bezog sich dabei maßgeblich auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zu den Überführungskosten. Der EuGH hatte bereits 2016 entschieden, dass diese Kosten Bestandteil des Endpreises sind, da sie zwingend vom Verbraucher zu tragen seien (Urt. v. 07.07.2016, Az. C-476/14). Als Endpreis müsse der Verkaufspreis notwendigerweise die unvermeidbaren und vorhersehbaren Preisbestandteile enthalten, die der Verbraucher zwingend zu tragen habe und die die Gegenleistung in Geld für den Erwerb der betreffenden Ware darstellten. Die Überführungskosten gehörten zu diesen obligatorisch vom Verbraucher zu tragenden Kosten. Sie seien von den zusätzlichen Kosten für den Transport oder die Lieferung der gekauften Ware an den vom Verbraucher gewählten Ort zu unterscheiden, da diese zusätzlichen Kosten nicht als unvermeidbarer und unvorhersehbarer Bestandteil des Preises angesehen werden könnten.

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Unvermeidbarkeit und Vorhersehbarkeit der Kosten ist entscheidend

Das LG Rottweil kam nun zu dem Ergebnis, dass die zwingend zu tragenden Kosten für den Transport zum Kunden nicht anders zu behandeln seien. Denn das entscheidende Kriterium für die Frage, ob Kosten in den Verkaufspreis einzukalkulieren seien, sei deren Unvermeidbarkeit und Vorhersehbarkeit. Bei der Werbeanzeige auf mobile.de sei das Kriterium der Unvermeidbarkeit hinsichtlich der Versandkosten gegeben. Der Käufer könne nur vorhersehen, dass die Kosten zwangsläufig anfallen würden, wenn sie in den Kaufpreis eingerechnet werden würden. Denn bei der konkreten Anzeige habe der Käufer auch keine Möglichkeit gehabt, das Fahrzeug selbst abzuholen. Die Transportkosten seien daher zwangsläufig angefallen.

mobile.de ist nicht Amazon

Die Beklagte argumentierte damit, dass die Versandkosten im Versandhandel auch nicht in den Endpreis mit eingerechnet werden müssten und berief sich dabei auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) aus dem Jahr 2007 (Urt. v. 04.10.2007, Az. I ZR 143/04). Diese Argumentation verkenne jedoch einen entscheidenden Punkt: Der Kfz-Handel sei kein klassischer Online-Handel und die Plattform mobile.de sei auch keine Versandhandelsplattform, wie etwa Amazon, so das LG.

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