Manche Fluggesellschaften verstecken gerne in ihrer Werbung anfallende Steuern und Gebühren im Kleingedruckten. Hierzu hat das Landgericht Berlin festgestellt, dass diese Praxis rechtswidrig ist. Der angegebene Endpreis muss auch diese Kosten enthalten.
Vorliegend wurden von Ryanair und Air Berlin im Internet Flugpreise angegeben, die keine Flughafengebühren, Steuern oder Zuschläge für Kerosin enthielten. Diese zusätzlichen Kosten wurden dem Kunden erst während der Buchung mitgeteilt. Hiergegen ging die Verbraucherzentrale Bundesverband erst im Wege der Abmahnung vor. Im Folgenden verklagte sie die beiden Fluggesellschaften auf Unterlassung.
Das Kammergericht Berlin gab den Klagen mit Urteilen vom 04.01.2012 (Az. 24 U 90/10) sowie vom 09.12.2011 (Az. 5 U 147/10) statt. Denn hierdurch wird gegen Art. 23 Abs. 1 Satz 2, 3 d EG Nr. 1008/2008 verstoßen. Die Entscheidungen sind noch nicht rechtskräftig.
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