Als Hersteller von Elektroautos wirbt Tesla insbesondere mit einem CO2-Ausstoß von „0 g/km“. Der Bundesverband der Verbraucherzentralen sieht darin irreführende Werbung und hat jetzt vor dem LG Berlin Klage eingereicht. Sie werfen Tesla außerdem vor, nicht ausreichend über die rechtlichen Voraussetzungen der Kameraüberwachung aufzuklären.

Bereits im Dezember 2021 hatte der Bundesverband der Verbraucherzentralen (VZBV) Tesla erfolglos abgemahnt. Neben unzulässiger Werbung über den tatsächlichen CO2-Ausstoß eines Tesla-Fahrzeugs, werden unterlassene Informationen über den „Wächtermodus“ der Autos gerügt. Jetzt hat der VZBV vor dem Landgericht (LG) Berlin Klage gegen Tesla erhoben (Az. 52 O 242/22).

Kleinere Autounfälle auf Parkplätzen passieren täglich und oft sind die Unfallverursacher nicht ermittelbar. Um ihre Kunden davor zu schützen, filmt der Wächtermodus des Tesla dauerhaft die gesamte Umgebung des Autos und speichert die Aufnahmen bei verdächtigen Ereignissen wie einer starken Erschütterung.

Wächtermodus benötigt datenschutzrechtliche Einwilligung

Foto- und Videoaufnahmen sind allerdings personenbezogene Daten im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Deren Verarbeitung und Speicherung ist regelmäßig nur mit einer Einwilligung der jeweiligen Person gemäß Art. 6 Abs. 1 S. 1 Buchst. a) DSGVO rechtmäßig. So müsste auch die Einwilligung aller Passanten eingeholt werden, die am Fahrzeug vorbeilaufen und so gefilmt werden.

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In der Praxis ist das nicht realisierbar, sodass als Folge Bußgelder gemäß Art. 83 DSGVO drohen. Der VZBZ wirft Tesla vor, über die datenschutzrechtlichen Anforderungen nicht zu informieren, obwohl das ihre Pflicht als Händler sei. Den Kunden sei häufig nicht bewusst, dass der Wächtermodus gegen Datenschutzbestimmungen verstößt. Deshalb liege in dem Verhalten von Tesla eine Irreführung der Verbraucher durch unterlassene Informationen gemäß § 5a Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG).

Der VZBZ kritisiert in diesem Zusammenhang insbesondere das Zulassungsverfahren für Teslas, da der Wächtermodus trotz der datenschutzrechtlichen Bedenken zugelassen wurde. Im Rahmen der verpflichtenden Datenschutzfolgenabschätzung, die datenschutzrechtliche Bedenken aufzeigen sollte, müsse die Zusammenarbeit von Kraftfahrtbundesamt und dem Bundesdatenschutzbeauftragten gestärkt werden.

Irreführende Umweltversprechen?

Die Verbraucherschützer klagen darüber hinaus gegen die Angabe auf der Webseite, dass ein Tesla-Fahrzeug einen CO2-Ausstoß von „0 g/km“ hat. In der beanstandeten Werbung heißt es außerdem: „Tesla steht für eine Mission: Die Beschleunigung des Übergangs zu nachhaltiger Energie. […] Das Tesla-Credo: Je schneller wir unsere Abhängigkeit von fossilen Brennstoffen überwinden und eine emissionsfreie Zukunft verwirklichen desto besser“.

Die Fahrzeuge stoßen zwar während der Fahrt kein eigenes C02 aus, Tesla nimmt jedoch am EU-weiten Zertifikatshandel mit Emissionsrechten teil. Jedes Unternehmen erhält dazu die Berechtigung, eine gewisse Menge an C02 auszustoßen. Da die Elektroautos von Tesla kein CO2 ausstoßen, benötigt das Unternehmen die Berechtigungen nicht und verkauft sie andere Unternehmen weiter. Diese können dann mehr C02 ausstoßen, indem sie die entsprechende Berechtigung zukaufen.

Der VZBV weist in der Klage darauf hin, dass über die Teilnahme und den aktiven Verkauf von Emissionsrechten nur auf Seite 30 des englischen Umweltverträglichkeitsberichts hingewiesen werde. Darin sieht er eine verbotene irreführende geschäftliche Handlung gemäß § 5 Abs. 1 UWG. Viele Verbraucher würden auf ein E-Auto umsteigen, um gerade kein weiteres CO2 auszustoßen und den insgesamten Ausstoß zu verringern. Dieses Werbeversprechen werde durch den Zertifikatshandel nicht erfüllt, da das CO2 an anderer Stelle ausgestoßen werden kann.

Bereits in der Vergangenheit musste sich Tesla wegen irreführender Werbung vor Gericht antworten. So untersagte das LG München I die Bewerbung der Tesla-Fahrassistenzsystem mit dem Begriff „Autopilot“ (Az.: 33 O 14041/19). In dem neuen Verfahren sind noch keine Verhandlungstermine anberaumt.

lfe