Die Deutsche Post darf insbesondere nicht damit werben, dass der E-Postbrief ein vollwertiger Ersatz für den herkömmlichen Brief ist. Dies hat das Landgericht Bonn entschieden.

Die Deutsche Post hatte unter anderem damit geworben, dass der E-Postbrief “so sicher und verbindlich wie der Brief” sei und er zudem “die Vorteile des klassischen Briefes ins Internet” übertrage. Aus diesem Grunde wurde sie vom Bundesverband der Verbraucherzentralen abgemahnt.

Das Landgericht Bonn hat sich mit Urteil vom 30.06.2011 (Az. 14 O 17/11) der Ansicht der Verbraucherschützer angeschlossen. Es hat entschieden, dass die Deutsche Post diese Aussagen nicht machen darf. Die Werbung erweckt nach Auffassung der Richter den Eindruck, dass auch rechtlich relevante Erklärungen verbindlich mit dem E-Postbrief versendet werden können. Dies ist jedoch nicht immer zutreffend.

In einigen Fällen ist für eine rechtsverbindliche Erklärung die Schriftform zwingend vorgeschrieben, etwa bei der Kündigung eines Wohnungsmietvertrages. Der Brief muss dabei eigenhändig unterschrieben sein. Fehlt die Unterschrift, gilt die Erklärung als nicht abgegeben. Das Schriftformerfordernis kann bei der elektronischen Kommunikation nur durch eine qualifizierte elektronische Signatur ersetzt werden. Diese Möglichkeit besteht beim E-Postbrief jedoch nicht. Verbraucher können durch die falsche Annahme, elektronische Post sei so verbindlich wie ein Brief, Fristen versäumen und erhebliche Nachteile erleiden. Infolgedessen liegt nach der Auffassung des Landgerichtes Bonn eine Irreführung im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG vor.

Dieses Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Quelle:

Pressemitteilung der Verbraucherzentrale Bundesverband vom 15.08.2011

Vollständige Fassung des Urteils vom LG Bonn (14 O 17/11)