Das Landgericht Düsseldorf hat festgestellt, dass jedenfalls die Verwendung des vorliegenden Anmeldeformulars mit der Angabe eines Monatspreises bei längerer Mindestlaufzeit als einem Monat gegen Wettbewerbsrecht verstößt.


Im vorliegenden Fall erhielten Unternehmen ein Schreiben von der „Gewerbeauskunft-Zentrale-Erfassung gewerblicher Einträge“ – Firma GWE GmbH mit Sitz in Düsseldorf. Darin wurde mit einem kostenpflichtigen Basiseintrag in das auf einer Webseite geführte Firmenverzeichnis zu einem monatlichen Entgelt in Höhe von 39,85 € zuzüglich Umsatzteuer geworben. Im Formular befindet sich kein Hinweis auf den Gesamtpreis.

Im Folgenden wurde die Firma GWE wegen der Verwendung dieses Formulars abgemahnt. Der betreffende Wettbewerbsverein verlangte, dass dieses Formular zukünftig nicht mehr verwendet wird. Außerdem begehrt der den Ersatz der vorgerichtlichen Abmahnungskosten in Höhe von 208,60 €.

Das Landgericht Düsseldorf gab der Klage gegen die Firma GWE mit Urteil vom 15.04.2011 in vollem Umfang statt (Az. 38 O 148/10). Die Richter stellten fest, dass dieses Formular in mehrfacher Hinsicht irreführend im Sinne des § 5 UWG und somit wettbewerbswidrig ist.

Zunächst einmal rügt das Gericht die gewählte Überschrift „Gewerbeauskunft-Zentrale-Erfassung gewerblicher Einträge“. Die Irreführung liegt darin, dass man beim Lesen leicht den Eindruck gewinnt, dass es sich um einen Eintrag in das öffentliche Geweberegister handelt.

Eine weitere Irreführung liegt nach Ansicht des Landgerichtes Düsseldorf darin, dass in dem Formular lediglich der Monatspreis genannt ist. Hierdurch fällt dem Leser zumindest nicht beim flüchtigen Lesen auf, dass es sich um ein Angebot mit einer Laufzeit von zwei Jahren handelt, für das er einen Gesamtpreis in Höhe von 956,40 € zuzüglich Umsatzsteuer bezahlen muss.

Abschließend weisen die Richter zu Recht darauf hin, dass nicht nur gewöhnliche Verbraucher, sondern auch Gewerbetreibende auf derartige Praktiken leicht hereinfallen können und daher vor ihnen zu schützen sind. Denn sie sind häufig ebenso wenig rechtlich vorgebildet wie Verbraucher und stehen unter einem hohen Zeitdruck. Von daher besteht die Gefahr, dass sie sich nicht den gesamten Text – geschweige denn die AGB – durchlesen.