Häufig werben Mobilfunkanbieter mit Telefon-Flatrates für die von ihnen angebotenen Tarife. Jedoch kann es passieren, dass bestimmte Anrufe von der Flat überhaupt nicht abgedeckt werden und am Ende zusätzliche Gebühren gezahlt werden müssen. Ob der Verbraucher in solchen Fällen durch die Werbung in die Irre geführt wird oder diese doch zulässig ist, entschied das LG Hamburg.

Die Werbung mit einer Telefon-Flatrate ist für Verbraucher irreführend, sofern Rückrufe aus der Mailbox nicht von der Flatrate miterfasst sind. Fallen hingegen zusätzliche Kosten für die Nutzung von Sonderleistungen, wie beispielsweise einer Rufumleitung oder Mehrwertdiensten an, können Kunden nicht davon ausgehen, dass diese in ihrem Tarif inbegriffen sind (Urt. v. 30.09.2021, Az. 416 HKO 94/21).

Nicht alle Anrufe sind inbegriffen

Der Mobilfunkanbieter Klarmobil warb auf seiner Internetseite mit einer Telefon-Flatrate für Anrufe in alle deutschen Fest- und Mobilfunknetze. Die jeweiligen Tarife waren mit der fettgedruckten Überschrift „All-Net-Flat“ versehen und zusätzlich mit einem Häkchen gekennzeichnet, hinter dem der Text „Flat Telefon und SMS“ stand. Am Ende der Werbeanzeige wurde auf die rechtlichen Hinweise aufmerksam gemacht.

Die Hinweise enthielten mehrere Leistungen, die nicht von der Flatrate umfasst waren. Dazu gehörten Rückrufe aus der Mailbox, Rufumleitungen, Sonderrufnummern und die Nutzung von Mehrwertdiensten. Dem Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände war diese Werbung ein Dorn im Auge. Deshalb klagte er gegen Klarmobil auf Unterlassen der Werbung mit einem All-Net-Tarif, sofern bestimmte Telefonverbindungen davon ausgenommen sind.

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Welche Zusatzkosten anfallen ist entscheidend

Das Landgericht (LG) Hamburg gab den Verbraucherschützern aber nur teilweise recht und stellte fest, es sei zwischen den verschiedenen Ausnahmen zu unterscheiden. Eine Irreführung der Verbraucher liege nur bezüglich der kostenpflichtigen Mailboxrückrufe vor. 

Dazu führte das Gericht aus, ein Kunde könne entweder einen Rückruf auf eine Mailboxnachricht dadurch tätigen, dass er den verpassten Anrufer durch Wählen seiner Nummer kontaktiere. Dann entstünden keine zusätzlichen Gebühren. Wenn der Kunde jedoch die Rückruftaste beim Abhören der Mailbox nutze, sei dies nicht mehr von der Flatrate gedeckt. Hierfür fielen extra Gebühren an. Zwar stelle die Rückruffunktion für den Kunden eine Bequemlichkeitsgewinn dar, es sei für ihn aber nicht ersichtlich, dass ein solcher Anruf mit zusätzlichen Kosten verbunden sei. Vielmehr könne er damit rechnen, der Rückruf sei vom Tarif gedeckt. Schließlich handele es sich hierbei um einen Anruf in ein deutsches Netz, der keinerlei Besonderheiten aufweise. Das LG gab dem Unterlassungsbegehren insoweit statt.

Was die übrigen Sonderleistungen angeht, urteilten die Richter jedoch anders. Der Verbraucher könne nicht erwarten, dass diese in einem Faltrate-Tarif enthalten sind. Sie gaben hierzu an, der Verbraucher erwarte von einer „All-Net-Flat“, dass für Telefonate in die nationalen Fest- und Mobilfunknetze keine gesonderten Kosten anfallen. 

Der auf die Onlinewerbung aufmerksam gewordene Verbraucher gehe hingegen nicht davon aus, für technische Zusatzleistungen wie beispielsweise Rufumleitungen keine zusätzlichen Gebühren zahlen zu müssen. Hierbei werden Anrufe an die vom Kunden festgelegten Telefonnummern weitergeleitet. Dieser Vorgang unterscheide sich von den normalen Anrufen und müsse aus Sicht des Verbrauchers als Zusatzleistung angesehen werden.

Im Hinblick auf die Mehrwertdienste und Sonderrufnummern sei den Verbrauchern ebenfalls allgemein bekannt, dass für deren Nutzung zusätzliche Kosten entstehen können. Das LG folgte hier dem Hinweis des Mobilfunkanbieters, wonach allgemein bekannt sei, dass grundsätzlich keine Flatrates angeboten werden, die eine kostenfreie Nutzung von Service- oder Mehrwertdiensten beinhalten. Die dafür anfallenden Extra-Kosten seien marktüblich und vom Verbraucher auch so zu erwarten. Eine Irreführung liege in diesen Fällen nicht vor.

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