Müssen werbliche Texte schon im Teaser als Werbung gekennzeichnet sein oder reicht ein entsprechender Hinweis weiter unten im Text? Diese Frage musste nun das LG München I beantworten, nachdem der Wettbewerbszentrale aufgefallen ist, dass eine Online-Zeitung auf ihrer Website neben den redaktionellen Beiträgen auch Texte aus bezahlten Werbepartnerschaften angeteasert hatte.

Werbliche Texte müssen bereits im Teaser als eine Werbekooperation gekennzeichnet werden. Das entschied nun das Landgericht (LG) München I. Es liege eine Irreführung durch Unterlassen vor, wenn erst durch das Klicken auf den Artikel offenbart wird, dass es sich um eine Werbung handelt (Urt. v. 09.07.2024, Az. I HK O 12576/23).

Auf der Startseite einer Online-Zeitung verlinkte ein sogenannter Teaser auf eine Unterseite, die verschiedene Hörbücher vorstellte. Bei Teasern handelt es sich um Vorschautexte auf verlinkte Beiträge. Der Teaser der Online-Zeitung war zwischen anderen redaktionellen Teasern auf der Startseite relativ weit oben platziert und hatte ein gleiches Erscheinungsbild wie Nachrichten-Teaser der Rubriken „Welt“ und „Wirtschaft“.

Wettbewerbszentrale geht gegen Kennzeichnung vor

Wenn Besucher der Webseite über die Suchfunktion nach Artikeln suchten, präsentierte die Zeitung in den Ergebnissen die werblichen Artikel samt darin enthaltener Affiliate-Links in identischer Gestaltung wie redaktionelle Artikel. Für die Inkludierung solcher Affiliate-Links erhalten Unternehmen auf unterschiedliche Weisen (beispielsweise pro vermitteltem Kauf) Provisionen. Riefen Interessierte den hinter dem Teaser verlinkten Text zu Hörbüchern auf, waren dort die Affiliate-Links hinter Buttons wie „Auf Amazon kaufen“ eingebunden. Im oberen Teil dieser Unterseite, jedoch unterhalb eines Fotos sowie der Überschrift und des Vorspanns stand auf der Seite geschrieben: „Hinweis an unsere Leser: Wir erstellen Produktvergleiche und Deals für Sie. Um dies zu ermöglichen, erhalten wir von Partnern eine Provision. Für Sie ändert sich dadurch nichts.“

Der Wettbewerbszentrale war diese Formulierung ein Dorn im Auge. Denn für die Zentrale war die Kennzeichnung nicht ausreichend, um darauf hinzuweisen, dass das Medium für Käufe oder Abonnements von Hörbüchern nach einem Klick auf das jeweilige Angebot eine Provision erhält. Die Wettbewerbszentrale hat den Verlag daher auf Unterlassung in Anspruch genommen.

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LG München I sieht Verstoß gegen UWG

Das LG München I stellte sich auf die Seite der Wettbewerbszentrale und gab der Klage in vollem Umfang statt. Die Gestaltung der Teaser verstoße laut dem LG gegen § 5a Abs. 4 UWG. Die Texte auf den Unterseiten dienten dem Absatz von Drittprodukten in Form von Hörbüchern und seien deshalb eine geschäftliche Handlung des Verlags. Die Veröffentlichung der Teaser sei daher nach Auffassung der Kammer ebenfalls eine geschäftliche Handlung des Verlages.

Der Hinweis auf der Unterseite über die Provision sei darüber hinaus nicht ausreichend: Leser der Beiträge könnten nicht erkennen, dass die in dem Text enthaltenen Links eine Provision auslösen könnten. Damit sei der kommerzielle Zweck nicht ausreichend kenntlich gemacht. So hielt das LG bereits den Besuch der Hörbuch-Unterseite für eine geschäftliche Handlung, zu der die Leserschaft veranlasst werde. Anders als im Bereich der Influencer-Werbung komme es nicht erst auf den Besuch des Affiliate-Links an. Dadurch sei schon der Teaser als Werbung zu kennzeichnen.

Das ergebe sich aus den gesetzlichen Wertungen des Digitale-Dienste-Gesetzes (DDG), welche hohe Anforderungen an hinreichende Kennzeichnung stelle. So sehe es der Gesetzgeber beispielsweise in § 6 Abs. 2 DDG bereits als verboten an, bei werblichen E-Mails in der Betreffzeile den werblichen Zweck zu verheimlichen. Der Teaser sei mit einer solchen Betreffzeile vergleichbar. Vor unerwarteten kommerziellen Inhalten wolle der Gesetzgeber Verbraucher schützen, auch wenn der Besuch bloß einen Klick erfordere.

agr