Nicht nur der Tiefkühlkosthändler Iglo sondern auch sein Konkurrent, der Feinkosthersteller Appel, darf seine Fischprodukte mit einem älteren Mann mit Bart und Mütze als Werbefigur bewerben. Das LG München I verneinte in einem aktuellen Urteil die Verwechslungsgefahr zwischen Käpt’n Iglo und dem Werbeträger von Appel Feinkost. Es wies die wettbewerbsrechtliche Unterlassungsklage von Iglo zurück.

So wie auf den Iglo-Produkten lächelt einem auch auf den Verpackungen der Appel Feinkost-Waren ein freundlicher älterer Herr mit Bart und Mütze entgegen. Iglo sah darin einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht und wollte dem konkurrierenden Cuxhavener Unternehmen die Verwendung ihrer Werbefigur gerichtlich verbieten lassen. Die entsprechende Klage wies das LG München I am 3. 12. 2020 jedoch  ab (Urt. v. 03. 12. 2020, Az. 17 HK O 5744/20). 

Ursprünglich wollten sich die beiden Lebensmittelkonzerne außergerichtlich einigen. Diese scheiterten jedoch. Iglo konnte laut eigenen Angaben die von Appel vertretene Position, „dass es sich nicht um eine Nachahmung unter Ausnutzung der Bekanntheit und des Markterfolgs der Werbefigur und -konzeption des Käpt’n Iglo handelt, nicht nachvollziehen oder akzeptieren.“

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Iglo zog wegen irreführender Werbung vor Gericht

Der Konzern sah eine irreführende Werbung gemäß § 4 Nr. 3a UWG gegeben. 

Demnach handelt unlauter, 

„wer Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt.“ 

Das Landgericht München I argumentierte jedoch dagegen: Unabhängig von Appels Werbefigur, die Käpt’n Iglo ähnlich sehe, sei es naheliegend Fischprodukte mit Küstenbildern zu bewerben. Appel wählt auf seinen Produktverpackungen ein Küstenmotiv und benutzt den Slogan „Küstlich fein“. Allgemeine Motive wie der Himmel, das Meer, das Wetter oder eben Küsten seien nicht vor Nachahmung geschützt, so die Münchener Richter. 

Zudem könne man auf den Verpackungen von Appel im Hintergrund ebenso den bekannten Leuchtturm an der Nordseeküste von Cuxhaven sehen, wo sich die Hauptniederlassung des Feinkostherstellers befinde. Dadurch ließen sich die Waren gut von den Iglo-Produkten unterscheiden. 

LG München I verneinte Verwechslungsgefahr zwischen Käpt’n Iglo und Appels Werbeträger

Was den älteren Herren auf den Appel-Produkten angehe, so sei dieser ebenso wenig mit Käpt’n Iglo zu verwechseln. Verbraucher würden in ihm keinen Seemann erkennen, sondern einen „distinguierten, gut situierten Herren in einem eleganten Dreiteiler mit Seidenschal“.

Auch die Elblotsen-Mütze des Appel-Werbeträgers erwecke noch nicht den Eindruck, es handle sich um einen Seemann. Schließlich würden solche Mützen im norddeutschen Raum zahlreich getragen. Sie gingen deshalb noch nicht ausschließlich als Kapitänsmützen durch. 

Insgesamt resümierten die Münchener Richter, Iglo könne nicht generell Werbung mit gut aussehenden älteren Herren, so genannten Best Agern,  verbieten. 

Fraglich ist, ob das Urteil auch in höheren Instanzen noch Bestand haben wird. Rechtskräftig ist es noch nicht. 

mle