Der Sport-Streaming-Dienst DAZN hat im vergangenen Jahr seine Preise enorm erhöht und seine Nutzungsbedingungen geändert. Dagegen hat der Verbraucherzentrale Bundesverband jetzt jedoch erfolgreich vor dem LG München I geklagt: Neun der Klauseln erwiesen sich als unwirksam.

Das Landgericht (LG) München hat neun Klauseln in den Nutzungsbedingungen (AGB) des Streaminganbieters DAZN für unwirksam erklärt. Die Hauptvorwürfe des Gerichts: Zu intransparent und benachteiligend für Verbraucher (Urt. v. 25.05.2023, Az. 12 O 6740/22).

DAZN hatte im Februar 2022 seine Nutzungsbedingungen geändert. Gegen die Verwendung von 12 der Klauseln hatte der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) geklagt. Im Fokus der Aufmerksamkeit standen dabei u.a. eine Preisanpassungsklausel und eine Vertragsänderungsklausel. Bezüglich drei Klauseln hatte DAZN bereits von sich aus strafbewehrte Unterlassungserklärungen abgegeben. Hinsichtlich der neun anderen Klauseln, die nun vor Gericht gelandet sind, hat der vzbv nun Recht bekommen.

Preisanpassungsklausel unwirksam

Laut der beanstandeten Preisanpassungsklausel konnte DAZN den Preis für seinen Service auch „an sich verändernde Marktbedingungen“ anpassen (Nr. 4.8).  

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Das verstoße gegen das Transparenzverbot und stelle darüber hinaus auch eine unangemessene Benachteiligung dar, so das LG. Für diese sei nämlich nicht ersichtlich, an welchem Markt eines welchen Landes sich die streitgegenständliche Klausel orientiere. DAZN habe seinen Sitz in Großbritannien und sei in zahlreichen Ländern tätig – damit gebe es auch verschiedene Märkte.

Außerdem versuche DAZN, mit der Klausel eigene Interessen auf Kosten der Kunden durchzusetzen, ohne deren Belange hinreichend zu berücksichtigen. Schließlich sehe die Klausel keine Verpflichtung vor, Preise bei Kostenreduzierungen von DAZN zu senken. Preisänderungsklauseln, die dem Verwendet zwar das Recht einräumen, Preise zu erhöhen – nicht jedoch die Pflicht, Preise bei gesunkenen Kosten zu reduzieren, seien unwirksam, weil sie Kunden unangemessen benachteiligten. Daran ändere sich auch nichts durch ein eingeräumtes monatliches Kündigungsrecht, so das LG. Die Klausel sei daher unwirksam.

Keine einseitige Änderung des Leistungsgegenstandes

Darüber hinaus erlaubte eine Vertragsanpassungsklausel dem Streaminganbieter einseitig, die Gestaltung und die Verfügbarkeit der Vertragsinhalte „mit der Zeit (zu) variieren“. Die Vertragsinhalte definierte der Online-Videodienst als „die Übertragung von Sportereignissen (live und on-demand), Zusammenfassungen von Sportereignissen und andere ähnliche Inhalte“ (Nr. 2.1).

Laut LG bestehe dadurch die Gefahr, dass DAZN den Vertrag so weit abändere, dass überhaupt keine Sportveranstaltungen mehr übertragen würden. Das sei für den Verbraucher unzumutbar. Änderungen von DAZN müssten näher konkretisiert und möglichst kalkulierbar für den Kunden sein. Die Änderungsvorbehalte von DAZN seien daher unzulässig.

DAZN hat dagegen bereits vor dem Oberlandesgericht München Berufung eingelegt. Die Nutzungsbedingungen hat der Streaminganbieter in der Zwischenzeit dennoch geändert.

Der vzbv strebt darüber hinaus eine Musterfeststellungsklage gegen DAZN wegen Preiserhöhungen an. Auf seiner Webseite sucht er betroffene Kunden, die zum Zeitpunkt der Preiserhöhung bereits Kunde bei DAZN waren.

lyt