Dass man auch im Internet nur selten wirklich anonym unterwegs ist, ist kein Geheimnis. Aus diesem Grund bieten viele Internetbrowser die Möglichkeit die sogenannte Do-Not-Track-Funktion zu nutzen. Ist diese aktiviert, wird ein Signal an die besuchte Website und die Drittanbieter gesendet und informiert diese darüber, dass der Internetnutzer nicht möchte, dass die Browseraktivitäten nachverfolgt werden. Nachdem LinkedIn auf seiner Plattform darüber informierte, dass es nicht auf solche Signale reagierte, schaltete sich der vzbv ein und erhob Klage.

Das soziale Netzwerk LinkedIn darf auf seiner Webseite nicht mehr mitteilen, dass es auf „Do-Not-Track“ (DNT)-Signale nicht reagiert, mit denen Nutzer der Nachverfolgung ihres Surfverhaltens per Browsereinstellung widersprechen. Die Mitteilung von Seiten LinkedIn war irreführend im Sinne des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Das entschied das Landgericht (LG) Berlin nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) (Urt. v. 24.08.2023, Az. 16 O 420/19).

„Do-Not-Track“-Signal

Über ihren Browser können Internetsurfer einstellen, dass die besuchten Webseiten ein DNT-Signal erhalten. Es übermittelt ihren Wunsch, dass die Online-Aktivitäten nicht nachverfolgt und ausgewertet werden. Das soziale Netzwerk LinkedIn hatte auf seiner Internetseite mitgeteilt, dass es auf solche DNT-Signale nicht reagiert. Somit können auch gegen den Willen der Nutzer personenbezogene Daten wie die IP-Adresse und Informationen über die Nutzung der Webseite etwa für Analyse- und Marketingzwecke ausgewertet werden, auch von Drittanbietern.  

Nach einer Klage des vzbv gab das LG Berlin dieser weitgehend statt und schloss sich der Auffassung des vzbv an, dass die Mitteilung des Unternehmens irreführend im Sinne des UWG sei. Nach § 5 Abs. 1 S. 1 UWG handelt unlauter, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. 

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LinkedIn handelte unlauter

Das LG Berlin war der Auffassung, die von LinkedIn im eigenen Geschäftsinteresse getätigte Mitteilung, nicht auf DNT-Signale zu reagieren, sei bei objektiver Betrachtung unter anderem darauf gerichtet, Verbraucher davon abzuhalten, bei der Nutzung der Plattform DNT-Signale einzusetzen. Die Mitteilung von LinkedIn erwecke insgesamt den falschen Eindruck, das DNT-Signal sei rechtlich irrelevant und LinkedIn könne es daher ignorieren. Dies treffe jedoch nicht zu.

Auch der vzbv bezog klar Stellung: Sofern Verbraucher die DNT-Funktion ihres Browsers aktivieren, sei das eine klare Botschaft. Dies bedeute, dass sie nicht wollen, dass ihr Surfverhalten für Werbe- und andere Zwecke ausgespäht wird. Das Widerspruchsrecht gegen die Verarbeitung persönlicher Daten könne nach der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) auch per automatisierten Verfahren ausgeübt werden. Ein DNT-Signal stelle somit einen wirksamen Widerspruch dar. Dieses Signal müssten die Webseitenbetreiber respektieren.

Voreinstellung zur Profil-Sichtbarkeit ist unzulässig

Einen weiteren Antrag in diesem Zusammenhang lehnte das Gericht aus prozessualen Gründen ab. In allen weiteren Punkten war die vzbv-Klage jedoch ohne Einschränkung erfolgreich. Das Gericht untersagte LinkedIn auch eine Voreinstellung, nach der das persönliche LinkedIn-Profil des Mitglieds ohne Zustimmung auch auf anderen Webseiten und Anwendungen öffentlich sichtbar ist. Die Richter stellten klar, dass ein von vornherein aktivierter Schalter nicht die Anforderungen an eine wirksame Einwilligung in die Veröffentlichung personenbezogener Daten erfülle.

Auch ungebetener E-Mail-Versand ist verboten

Ein Teil der Klage war nach vzbv-Angaben bereits 2022 erfolgreich: So hat das LG Berlin in Bezug auf den ungebetenen Versand von E-Mails an Nichtmitglieder im vergangenen Jahr ein Verbot ausgesprochen (Urt. v. 22.02.2022, Az. 16 O 420/19). Außerdem untersagte das Gericht in einem weiteren Teil-Anerkenntnisurteil die Verwendung mehrerer Bestimmungen in den Geschäftsbedingungen des Unternehmens, darunter Klauseln, nach denen nur die englische Vertragsfassung verbindlich sein soll und ein Rechtsstreit nur im irischen Dublin ausgetragen werden darf (Urt. v. 17.03.2022, Az. 16 O 420/19).

ezo

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