Schon länger ärgern sich Sport-Fans über die Preiserhöhungen bei DAZN. Nun wurde über insgesamt zwölf AGB-Klauseln des Anbieters gerichtlich diskutiert. Am Ende stand vor dem OLG München ein voller Erfolg für Verbraucher.
Mehrere Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Streaminganbieters DAZN sind unwirksam. Das entschied nun das Oberlandesgericht (OLG) München, nachdem der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbz) geklagt hatte. Die angegriffenen Klauseln seien mitunter zu unbestimmt. Das OLG hat daher Preisanpassungs- sowie Änderungsklauseln in den AGB des Sport-Streaminganbieters für unwirksam erklärt (OLG München, Urt. v. 11.10.2024, Az. 39 U 2482/83 e).
Verbraucher müssen Preiserhöhungen und Programmeinschränkungen in ihren Abo-Verträgen nachvollziehen können. Die Nutzungsbedingungen von DAZN allerdings waren derart schwammig formuliert, dass sie dem Unternehmen zu viel Spielraum für willkürliche Preis- und Vertragsänderungen boten. Dies war Anlass für den Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) Klage gegen den Sport-Streamingdienst einzureichen.
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Preisänderungsklausel war zu unbestimmt
DAZN hatte sich in den strittigen Nutzungsbedingungen von 2022 vorbehalten, die Abonnement-Preise unter anderem an „sich verändernde Marktbedingungen“ oder „erhebliche Veränderungen in den Beschaffungs- oder Bereitstellungskosten“ anzupassen. Das OLG München schloss sich der Auffassung des klagenden Verbands an, dass die Klausel zu unbestimmt sei und vom Unternehmen genutzt werden könne, Zusatzgewinne zu erzielen. Weder die Voraussetzungen noch der Umfang einer Preiserhöhung seien näher geregelt. Abonnenten hätten daher keine realistische Chance, die Berechtigung einer Preiserhöhung anhand der Klausel zu überprüfen. Außerdem kritisierte das OLG die Einseitigkeit der Regelung: Dem Recht auf Preiserhöhungen stand bei gesunkenen Kosten keine Pflicht zur Preissenkung gegenüber.
Sportprogramm ohne Gewähr
Als rechtswidrig wertete das Gericht auch mehrere Klauseln, in denen sich das Unternehmen vorbehielt, das vertraglich vereinbarte Sportpaket jederzeit und nahezu beliebig zu ändern. Die Gestaltung und Verfügbarkeit der Sportübertragungen könne „mit der Zeit variieren“, die Inhalte unterlägen „gewöhnlich gewissen Beschränkungen“, so stand es in den Nutzungsbedingungen. Das ermögliche es dem Unternehmen, auch grundlos die Zusammensetzung, Beschaffenheit und Quantität des erworbenen Abonnementpakets zu ändern, monierten die Richter. Ein derart umfassender Leistungsvorbehalt sei für Abonnenten nicht zumutbar.
Auf das Gleiche lief eine Klausel hinaus, die den Streamingdienst dazu berechtigte, „sämtliche über den DAZN Service bereitgestellten Inhalte zu entfernen oder zu ändern, sofern die Änderungen für Dich zumutbar sind.“ Die Voraussetzungen für eine Änderung oder Entfernung von Programminhalten seien in keiner Weise konkretisiert, so das Gericht. Was für den einzelnen Nutzer zumutbar ist oder nicht, sei nicht hinreichend bestimmt und auch nicht objektivierbar. Das Unternehmen erhalte durch die Klausel gewissermaßen einen Freibrief für einseitige Vertragsänderungen.
Insgesamt 9 Klauseln unwirksam
Das OLG München gab der Klage in vollem Umfang statt und erklärte insgesamt neun Klauseln in den Nutzungsbedingungen für unwirksam. Damit bestätige das Gericht das Urteil des LG Münchens aus erster Instanz. Zu drei weiteren Klauseln hatte DAZN bereits während des Verfahrens eine Unterlassungserklärung abgegeben. Das Unternehmen hat die Nutzungsbedingungen inzwischen geändert.
Das Urteil des OLG München ist nicht rechtskräftig. Das Gericht hatte die Revision nicht zugelassen. Dagegen hat DAZN eine Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof eingereicht (Az. I ZR 211/24).
Sammelklage gegen DAZN
Parallel läuft derzeit auch eine Sammelklage gegen DAZN weiter: Wegen aus Sicht der Verbraucherschützer unzulässiger Preiserhöhungen für Bestandskunden in den Jahren 2021 und 2022 wurde beim OLG Hamm Klage eingereicht. Ziel ist, dass Kunden zu viel gezahltes Geld zurückerhalten können.
agr/tsp