Aus einer aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofes ergibt sich, dass in der Bezeichnung eines reinen Mineralwassers als „Biomineralwasser“ gewöhnlich keine Irreführung des Verbrauchers liegt. Dies gilt allerdings nur, wenn ein deutlicher Qualitätsunterschied zu gewöhnlichem Sprudel besteht.

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Vorliegend geht es um eine Brauerei aus Bayern, die – dem allgemeinen „Bio“-Trend folgend – ihr natürliches Mineralwasser als „Biomineralwasser“ deklarierte und damit Werbung machte. Hiergegen wendete sich die Wettbewerbszentrale und ging gegen sie im Wege der Unterlassungsklage vor. Dabei argumentierte sie damit, dass eine derartige Bezeichnung wettbewerbswidrig sei. Der Verbraucher werde dadurch in die Irre geführt, dass hier mit Selbstverständlichkeiten geworben werde. Aufgrund der strengen Vorgaben des Gesetzgebers unterscheide sich das angebliche „Biomineralwasser“ nicht von gewöhnlichem Mineralwasser.

Das Landgericht Nürnberg-Fürth gab der Klage zunächst mit Urteil vom 19.01.2011 (Az. 3 O 819/10) statt. Doch hiergegen ging die Brauerei in Berufung: Das Oberlandesgericht Nürnberg hob die Entscheidung mit Urteil vom 15.11.2011 (Az. 3 U 354/11) auf. Doch die Wettbewerbszentrale gab nicht auf und legte dagegen Revision ein. Sie hatte allerdings keinen Erfolg damit.

Der Bundesgerichtshof wies in letzter Instanz die Klage mit Urteil vom 13.09.2012 (Az. I ZR 230/11) ab. Das Gericht stellte klar, das die Verbraucher an Biomineralwasser höhere Erwartungen haben als an gewöhnliches Mineralwasser. Sie gehen davon aus, dass nicht nur die gesetzlichen Grenzwerte für die Belastung eines „natürlichen Mineralwassers“ mit Schadstoffe und Rückständen eingehalten werden. Vielmehr müssen diese deutlich unterschritten werden- was hier nach den unbestrittenen Feststellungen der Vorinstanzen auch der Fall ist. Von daher liegt keine Irreführung im Sinne des h § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 LFGB vor.

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