Mobilfunkanbieter dürfen nicht uneingeschränkt eine Gebühr für die Ausstellung einer Ersatz-SIM-Karte berechnen. Das hat das OLG Frankfurt am Main gegen die Drillisch Online GmbH entschieden, die unter anderem die Marke simplytel betreibt. Das Unternehmen hatte pauschal ein Entgelt für eine Ersatz-SIM-Karte verlangt.
Mobilfunkanbieter sind verpflichtet, ihren Kunden eine funktionsfähige SIM-Karte ohne Zusatzkosten zur Verfügung zu stellen. Dies hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt entschieden. Das gelte auch für eine Ersatzkarte, wenn die aktuelle SIM-Karte zum Beispiel defekt sei oder das Unternehmen selbst den Austausch aus technischen Gründen veranlasst habe. Das Ausstellen einer Ersatzkarte sei in solchen Fällen keine Sonderleistung, für die ein Unternehmen extra „kassieren“ dürfe. Geschäftsbedingungen, nach denen eine Ersatzkarte immer kostenpflichtig sein solle, seien unzulässig (OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 18.07.2024, Az. 1 UKl 2/24).
Entgelt für Ersatz-SIM-Karte
14,95 Euro sollte laut Preisliste eine Ersatz-SIM-Karte in Mobilfunktarifen von Drillisch kosten. Ausnahmen, in denen die Karte kostenlos ausgestellt wird, waren nicht vorgesehen. In einer weiteren Klausel behielt sich das Unternehmen vor, SIM-Karten aus technischen oder betrieblichen Gründen gegen Ersatzkarten auszutauschen.
Das OLG Frankfurt am Main folgte der Auffassung der klagenden Verbraucherzentrale, dass Kunden durch die Preisklausel unangemessen benachteiligt würden. Nach dem Wortlaut der Klausel müssten Kunden das Entgelt auch dann entrichten, wenn die erhaltene SIM-Karte nicht funktioniert und sie deshalb eine Ersatzkarte nachbestellen. Auch wenn das Unternehmen selbst die SIM-Karte aus technischen oder betrieblichen Gründen austauschen lasse, könne das Entgelt aufgrund der umfassenden Formulierung der Klausel anfallen. Damit wälze der Anbieter den Aufwand zur Erfüllung seiner eigenen Verpflichtungen unzulässig auf seine Vertragspartner ab, so das OLG. Dies Verstoße gegen § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB.
Das erstinstanzliche Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Rechtsstreits hat das OLG Frankfurt a.M. die Revision beim Bundesgerichtshof zugelassen.
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