Am 04.11.2010 hatte das Landgericht Köln entschieden, dass ein Restaurantführer auch kritisch über ein Lokal schreiben darf. Mit dem Verweis auf die Meinungsfreiheit wurde eine Klage des betroffenen Gastrobetriebs damals abgewiesen.
Nun ging die Klägerin beim Oberlandesgericht Köln in Berufung – und bekam Recht. Das Gericht befand, dass ein einziger Besuch einer einzigen Person unzulässig für eine negative Kritik sei. Im Urteil heißt es:
„Der Bericht der […] eingesetzten Testesserin, der unstreitig das Ergebnis eines einzigen Besuchs einer einzigen Person war, stellt keine hinreichend zuverlässige Tatsachengrundlage für die vorgenommene Abwertung dar (vgl. BGH, AfP 1997, 909 ff – „Restaurantkritiker“ – Rdn. 34 gemäß Juris-Ausdruck).“
Zwar sah das Gericht es als gegeben an, daß sich ein Gewerbebetrieb auch einer negativen Kritik stellen muss. Aber der freien Meinungsäußerung stellte sie das geschützte Rechtsgut der unternehmerischen Geschäftsehre gegenüber. Im Urteil wurde wie folgt argumentiert:
„Die Grenzen zulässiger Kritik, die wie hier die untersuchte gewerbliche Leistung negativ, teilweise sogar abfällig bewertet, können dabei im Einzelfall zwar weit gezogen sein. Denn grundsätzlich gilt auch hier, dass, handelt es sich um einen Beitrag zum geistigen Meinungskampf in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage, eine Vermutung für die Zulässigkeit der freien Rede spricht (vgl. BGHZ 45, 296/298). Dieser Grundsatz erfährt indessen im hier betroffenen Bereich der Äußerungen über die Bewertung der Qualität getesteter gewerblicher Leistungen eine der spezifischen Eigenart der Warentests – und um einen solchen handelt es sich bei einer das Angebot eines Speiselokals bewertenden Restaurantkritik – Rechnung tragende Nuancierung: Hier steht dem geschützten Rechtsgut der unternehmerischen Geschäftsehre und des Gewerbebetriebs die ebenso geschützte Freiheit der Meinungsäußerung gegenüber, die sich gerade mit dessen Produkten und Leistungen befasst und die Befriedigung des Informationsinteresses der Öffentlichkeit/Verbraucher an diesen Waren/Leistungen für sich in Anspruch nimmt. In dieser Situation vertraut der angesprochene und erreichte Empfängerkreis auf die Objektivität des der zum Ausdruck gebrachten subjektiven Bewertung zugrundeliegenden Verfahrens bzw. der Art des Zustandekommens der Wertung. Vor dem Hintergrund dieser Erwartung ist derjenige, der sich auf sein Recht zur freien Meinungsäußerung beruft, zu sorgfältiger Prüfung gehalten, ob er mit seiner Äußerung den Boden sachlich nicht gerechtfertigter Kritik verlässt (vgl. BGH, NJW 1989, 1923 f; BGHZ 65, 325 ff – „Skibindung“ – Rdn. 30 gemäß Juris-Ausdruck; Wenzel/Burkhardt, a.a.O., 10. Kap. Rdz. 78 und 83 f – jeweils m. w. Nachw.). Die danach einzuhaltenden Sorgfaltsanforderungen werden in höchstrichterlicher, auch von dem erkennenden Senat geteilter Spruchpraxis dahin definiert, dass die der Veröffentlichung der Ergebnisse zugrundeliegende Untersuchung neutral, sachkundig und im Bemühen um Richtigkeit vorgenommen sein muss (vgl. BGH, a.a.O. – „Skibindung“ – Rdn. 31 gemäß Juris-Ausdruck; Wenzel/Burkhardt, a.a.O., 10. Kap. Rdz. 78 – jeweils m. w. Nachw.). Diesen Maßstäben hält die hier zu beurteilende Restaurantkritik nicht stand.“
Das Urteil im Wortlaut lesen Sie hier