Der Werbeblocker Adblock Plus verstößt nicht gegen das Urheberrecht. So entschied das LG Hamburg jüngst und verwies den Axel Springer-Verlag erneut in seine Schranken. Der Verlag forderte wieder einmal, den Einsatz von Adblockern verbieten zu lassen, dieses Mal gestützt auf das Urheberrecht. Das Hamburger Gericht stimmte in keinem der Anklagepunkte zu und unterstrich damit einmal mehr, dass der Einsatz von Adblockern zulässig ist.

Der Streit zwischen dem Axel Springer-Verlag und der Kölner Firma Eyeo währt bereits seit Jahren. 2014 ging er in die erste Runde, als Axel Springer den Entwickler des bekannten Werbeblockers „Adblock Plus“ erstmalig verklagte. Zwar konnte er einige Teilerfolge erzielen, scheiterte dann aber in ganzer Linie vor dem Bundesgerichtshof (BGH). Es folgten weitere Versuche des Verlags, die Nutzung der Adblocker zu verhindern – allesamt erfolglos.

Nun folgte in diesem Jahr ein neuer Versuch von Axel Springer mit einem neuen Ansatz. Während in den letzten Verfahren nämlich weitestgehend wettbewerbsrechtliche Verstöße geltend gemacht wurden, argumentierten die Anwälte des Verlags dieses Mal, Adblocker verstießen gegen das Urheberrecht.

Ziel von Axel Springer ist es nicht nur, Adblocker verbieten zu lassen, sondern darüber hinaus Schadensersatz für alle seit 2016 verhinderten Werbeabrufe zu erhalten. Die Einnahmen, die dem Verlag wegen der Adblocker vorenthalten wurden, möchte er nicht hinnehmen. Dafür ist er bereit, ein Verfahren nach dem anderen anzustrengen und stets neue Argumente aus dem Ärmel zu schütteln. Das Landgericht (LG) Hamburg zeigte sich davon allerdings wenig beeindruckt und wies die Klage ab (Aktenzeichen 308 O 130/19).

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Adblocker sind keine Cheating-Programme

In seiner Klageschrift verwies Axel Springer auf einen Präzedenzfall, der dem Hanseatischen Oberlandesgericht (OLG) 2012 vorlag. Darin hatte das Gericht einem Anbieter den Vertrieb sogenannter Cheating-Programme für die Playstation Portable verboten. Als Begründung führte das Gericht damals aus, mit der Software könnten sich Spieler unzulässige Vorteile verschaffen. Die Software habe so tief in die Computerspiele eingegriffen, dass dies ohne Genehmigung der Urheber der Spiele nicht zulässig sei.

Die Anwälte des Verlags zogen die Parallele zwischen den damals genutzten Cheating-Programmen und den Adblockern von heute. Sie sind der Ansicht, dass auch die Adblocker so tief in die „Multimediawerke“ des Verlags eingreifen, dass eine Genehmigung erforderlich sei. Axel Springer möchte seine Seiten demnach quasi als Gesamtkunstwerk schützen lassen.

Das LG Hamburg zog die Analogie zu den Cheating-Programmen in seiner Entscheidung verständlicherweise nicht. Es sei zwar richtig, dass Adblocker in die Darstellung urheberrechtlich geschützter Inhalte eingriffen. Es fehle aber an einer Manipulation der Dateien als solcher. Adblocker führen nach Ansicht des Gerichts nämlich lediglich zu einer Veränderung der Struktur der Darstellung, greifen aber nicht die Programmsubstanz an. Diese feine Unterscheidung sei wichtig und notwendig, um nicht zu einer ausufernden Anwendung des Urheberrechts zu kommen. Das Urheberrecht schützt nämlich lediglich Eingriffe in die Sachsubstanz, nicht aber Veränderungen der Darstellung. Andernfalls müsse es, so das Gericht, auch verboten sein, Webseiten ohne Bilder anzusehen oder Tracking-Skripte zu blockieren.

Kein urheberrechtlicher Schutz für Axel Springer-Webseiten

Darüber hinaus führte das LG Hamburg aus, bei den Seiten des Axel Springer-Verlags handele es sich nicht um urheberrechtlich geschützte Werke. Vom Urheberrecht geschützt sind persönlich-geistige Schöpfungen. Eine Webseite als solche fällt nach Ansicht des Gerichts nicht unter diese Definition. Da diese in einem industriellen Prozess erstellt werde, bei dem kein einzelner Schöpfer das Erscheinungsbild bestimme, sei die notwendige persönliche Schöpfungshöhe nicht erreicht.

Dass Axel Springer diese Entscheidung nicht auf sich sitzen lassen wird, hat der Verlag bereits angekündigt. Gegen das Urteil des LG Hamburg möchte er Rechtsmittel einlegen. Die Anwälte zeigen sich optimistisch, da sie mit einer ähnlichen urheberrechtlichen Konstellation Erfolg vor dem Hanseatischen OLG hatten. Allerdings unterschätzen sie dabei ihren Gegner. Die Firma Eyeo wehrt nicht nur Axel Springer seit Jahren erfolgreich ab, sondern hat auch gegen viele weitere Verlage bereits vor dem BGH gewonnen. Dass Eyeo seine Siegesreihe gegenüber Axel Springer fortsetzen wird, ist somit durchaus wahrscheinlich.

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