Wer seinen Vertrag kündigen will, der darf den Online-Kündigungsbutton nicht nur nach einem Login in ein Kundenkonto erreichen können. Das gilt auch für das Deutschlandticket urteilte jetzt das OLG Nürnberg.
Wer sein Deutschlandticket online kündigen will, der muss das auch ohne Login auf der Seite des Anbieters erledigen können. Der Kündigungsbutton darf auch in Fällen, in denen zum Abschluss des später zu kündigenden Vertrags generell ein Kundenkonto angelegt wird, nicht erst nach einem Login in dieses Kundenkonto zugänglich sein. Dies hat das Oberlandesgericht (OLG) Nürnberg entschieden. Eine Ausnahme sei nur dann denkbar, wenn die Nutzung des Dienstes seiner Natur nach ohnehin ein Login erfordere (OLG Nürnberg, Urteil vom 30.07.2024, Az. 3 U 2214/23).
Gerade erst haben sich die Verkehrsminister der Länder darauf geeinigt, dass das Deutschlandticket ab 2025 um 9 Euro teurer wird und anstatt wie bisher 49 Euro dann monatlich 58 Euro kosten wird. Für viele Kunden kann das ein Kündigungsgrund zum Jahresende sein. Doch die Kündigung ist nicht bei jedem Verkehrsbetrieb ganz so leicht möglich.
Kündigung nur nach Login möglich
Das Deutschlandticket wurde im aktuellen Fall bei einem bayerischen Verkehrsbetrieb als Chipkarte oder Handyticket (E-Ticket) angeboten und konnte als monatliches Abonnement über die Unternehmenswebseite sowie über verschiedene Apps erworben werden.
Ein Verbraucherschutzverband mahnte in der Folge das Unternehmen ab, da sich weder auf der Webseite noch in den Apps der Kündigungsbutton finde. Der klagende Verbraucherschutzverband war der Ansicht, dass der Kündigungsbutton auch ohne Login auf der Webseite verfügbar sein müsse.
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Der Verkehrsbetrieb entgegnete, dass das Deutschlandticket nur online über die App oder den Onlineshop erworben werden könne und für den Bestellprozess jeweils die Anlegung eines Kundenkontos, d.h. eines Online-Zugangs, nötig sei. Daher habe das Unternehmen den Kündigungsbutton in den geschützten Kundenbereich integriert.
Kündigungsbutton muss „ständig verfügbar sowie unmittelbar und leicht zugänglich“ sein
Das OLG Nürnberg urteilte nun aber verbraucherfreundlich. Der Verkehrsbetrieb habe seine Pflichten, die sich aus § 312k Abs. 2 BGB ergeben würden, nicht in ausreichendem Umfang entsprochen. Den Kündigungsbutton lediglich in den geschützten Kundenbereich zu integrieren, sodass er erst erkennbar und nutzbar gewesen sei, nachdem sich ein Kunde dort einloggte, reiche nicht. Der Kündigungsbutton müsse vielmehr bereits beim Aufruf der Unternehmenswebseite bzw. der Apps sichtbar und nutzbar sein. Der Kündigungsbutton müsse dort präsentiert werden, wo auch auf die Möglichkeit zum Abschluss des Fahrkartenerwerbs aufmerksam gemacht werde.
Der Wortlaut des § 312k Abs. 2 S. 4 BGB verlange, dass die Schaltflächen und die Bestätigungsseite „ständig verfügbar sowie unmittelbar und leicht zugänglich“ sein müssten. Das heißt, dass die Kündigung ebenso einfach abzugeben sein muss, wie die Erklärung über den Abschluss entsprechender Verträge. Es entspreche zudem dem Gesetzeszweck, eine Online-Kündigung auf einfache Weise zu ermöglichen, so dass dem Verbraucher nicht zugemutet werden solle, erst zum Zweck der Kündigung einen neuen Account auf der Webseite des Unternehmers anlegen zu müssen.
Anders wäre die rechtliche Einschätzung einzuordnen, wenn der zu nutzende Dienst seiner Natur nach ohnehin ein Login erfordere. Muss der Nutzer sich also ohnehin regelmäßig einloggen, könne davon ausgegangen werden, dass er die notwendigen Anmeldedaten stets parat habe. Dies aber trifft auf das Deutschlandticket nicht zu. So verlangt z.B. die Nutzung des Deutschlandtickets als Fahrausweis nicht ein permanentes oder regelmäßiges Login.
Dies gelte erst recht für Kunden, die sich für eine Chipkarte entscheiden, denn diese wollen gerade unabhängig von Online-Angeboten sein. Chipkarten-Kunden hätten jedenfalls keinen Anlass, sich regelmäßig in den geschützten Kundenbereich einzuloggen. Damit bestehe aber wiederum die greifbare Gefahr, dass sie die Anmeldedaten vergessen und die deshalb erforderliche Rekonstruktion eine Hürde darstelle.
tsp