Wiesn-Wirte kämpfen bereits seit Jahren gegen Zweitverkäufe von Tischreservierungen. Nun haben sie einen Sieg erzielt: Das LG München I untersagte einer Eventagentur, online Tischreservierungen für die Festzelte „Augustiner“, „Bräurosl“ und „Hofbräu“ zu verkaufen. Da noch nicht einmal feststehe, ob das Oktoberfest 2022 stattfindet, sei das Angebot irreführend und ein Verstoß gegen das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb.

Eine Eventagentur darf keine Tischreservierungen für die Oktoberfest-Festzelte „Augustiner“, „Bräurosl“ und „Hofbräu“ im Herbst 2022 im Internet anbieten und veräußern. Der Verkauf sei irreführend und stelle einen Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb dar, da noch unklar sei, ob das Oktoberfest dieses Jahr überhaupt zustande kommt. Das Landgericht (LG) München I bestätigte mit dieser Entscheidung nun drei bereits zuvor erlassene Einstweilige Verfügungen (Urt. v. 04.04.2022, Az. 4 HK O 1503/22, 4 HK O 1965/22 und 4 HK O 55/22).

Ticketverkäufe trotz unsicherer Lage

Eine Berliner Eventagentur bot auf ihrer Internetseite Tickets für das Oktoberfest 2022 an. Unter anderem für die Festzelte der drei Münchner Brauhäuser sollte man so bereits Tischreservierungen vornehmen können. Derzeit steht allerdings noch gar nicht fest, ob und wie die Münchner Wiesn in diesem Jahr stattfindet. Geplant ist das Fest zwar vom 17. September bis 03. Oktober, jedoch wurde noch keine endgültige Entscheidung getroffen. 2020 und 2021 war die Wiesn zuletzt wegen der Corona-Pandemie ausgefallen.

Die drei Gastronomiebetriebe klagten vor diesem Hintergrund gegen das Angebot der Eventagentur. Diese wandte dagegen ein, dass sie auf ihren Webseiten in einem grauen Kasten darauf hinweise, dass es sich nur um einen „verbindlichen Optionserwerb“ handele. Dadurch würden Verbraucher nicht in die Irre geführt, sondern deutlich darüber aufgeklärt, dass es sich noch nicht um endgültige Oktoberfesttickets handele.

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Irreführende Geschäftspraxis

Anders beurteilte es aber nun das LG München I: Der Begriff „verbindlich“ vermittle den Verbrauchern den Eindruck, dass ein Kauf von Oktoberfesttickets bereits möglich und endgültig sei. Dies werde auch durch die Möglichkeit des „Expressversands“ auf der Webseite verstärkt.

Das Gericht entschied daher, dass das Angebot der Berliner Eventagentur irreführend sei und einen Verstoß gegen das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb darstelle. Denn sie habe ihren Kunden jedenfalls zum Zeitpunkt der Bestellung keinen rechtswirksamen Anspruch auf eine Reservierung in einem der genannten Festzelte verschaffen können. Sie dürfe Tischreservierungen nur dann als solche verkaufen, wenn sie über die erforderlichen Einlassunterlagen verfüge und diese den Käufern zur Verfügung stellen könne. Eine reine Option, wie die Agentur sie anbiete, müsse hingegen deutlich und unmissverständlich als solche gekennzeichnet sei, was hier unterblieben sei.

Die drei Urteile sind noch nicht rechtskräftig. Seit Jahren wehren sich die Oktoberfest-Wirte gegen den Zweitverkauf von Platzreservierungen. Online-Portale bieten diese meist für ein Vielfaches der Preise an, die bei direkter Reservierung beim Wirt fällig sind. Im Oktober 2021 hatte das LG bereits in einem anderen Fall einer Agentur den Online-Handel mit Reservierungen verboten. Auf dem Portal waren Reservierungen für die schließlich abgesagte Wiesn 2020 im Festzelt „Ochsenbraterei“ zu Preisen zwischen 1.990 und 3.299 Euro angeboten worden. Bei dem Gastronomiebetrieb selbst wären für eine Tischreservierung mit zehn Personen im Gegensatz dazu etwa 400 Euro für den Mindestverzehr fällig geworden. Auch dieses Urteil ist bisher nicht rechtskräftig.

lrü