Das Oberlandesgericht Dresden hat in seinem Urteil vom 30.08.2011 (Az.: 14 U 651/11)  entschieden, dass solche Formulierungen irreführend und daher wettbewerbsrechtlich unzulässig sind. Es sei hierbei für den Durchschnittsverbraucher nicht erkennbar, dass sich dies lediglich auf den kleinen Teil des nicht preisgebundenen Nebensortiments beziehe.

Ein Leipziger Apotheker hatte mit derartigen Formulierungen für seine „Discount-Apotheke“ geworben. Nach Ansicht der Wettbewerbszentrale wurde dadurch suggeriert, dass das Sortiment im Allgemeinen günstiger sei, als bei der Konkurrenz vor Ort. Dies sei jedoch im Hinblick auf die überwiegend preisgebundenen verschreibungspflichtigen Arzneimittel gerade nicht der Fall.

Daher verklagte die Wettbewerbszentrale den Apotheker auf Unterlassung. In erster Instanz vor dem Landgericht Leipzig wurde die Klage jedoch als unbegründet abgewiesen. Die Richter stützten ihre Entscheidung insbesondere da drauf, dass den Verbrauchern die Preisbindung bei verschreibungspflichtigen Arzneimitteln hinreichend bekannt sei und daher grundsätzlich keine Irreführungsgefahr gegeben sei.

Dies beurteilte die Berufungsinstanz deutlich anders. Das Oberlandesgericht Dresden stellte klar, dass dem Durchschnittsverbraucher die Preisbindung bei verschreibungspflichtigen Medikamenten nicht bekannt sei. Da dies keineswegs zum Allgemeinwissen der Verbraucher gehöre, könne bei solchen allgemeinen Anpreisungen auch nicht davon ausgegangen werden, dass eindeutig  zwischen preisgebundenen und nichtpreisgebundenen Arzneimitteln  differenziert  werden könne. Zudem sei gerade nicht zweifelsfrei erkennbar, dass sich diese Werbung nur auf das Nebensortiment beziehe und alle sonstigen Medikamente in jeder Apotheke gleich kosten.

Ergänzend wiesen die Richter auf die hierzulande übliche Verwendung des Begriffs „Discounter“ im Zusammenhang  mit Lebensmittelmärkten wie Aldi, Lidl und Netto hin. In diesem Zusammenhang würden Verbraucher auch bei einer „Discount-Apotheke“ durchgehend günstige Preise erwarten. Aufgrund des überwiegend preisgebundenen Sortiments einer Apotheke sei ein Discountversprechen „Der Aldi unter den Apotheken“ daher schlichtweg unrichtig.

Zudem stelle eine derartige Werbung für besonders preisgünstige Produkte nicht nur einen Anreiz für den privat Versicherten dar, der zum Teil von seiner Krankenversicherung einen Teil der Beträge erstattet bekommt, wenn er in einem bestimmten Zeitraum keine Leistungen in Anspruch nimmt. Auch der gesetzlich Versicherte habe ein Interesse daran, Beiträge zu den gesetzlichen Krankenkassen nicht durch überteuerte Arzneimittel weiter steigen zu lassen. Auch vor diesem Hintergrund sei die Werbung mit einer „Discount-Apotheke“ wettbewerbswidrig.

Das Urteil des Oberlandesgerichts Dresden ist zwar noch nichts rechtskräftig, bestätigt aber eine bereits am 12. März 2011 in einem ähnlich gelagerten Fall ergangene Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Münster zu dem Thema der „Discount-Apotheke“.

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