Dürfen Unternehmen in Werbebriefen an Kunden auf die AGB verweisen, wenn sich diese nur auf der Webseite des Unternehmens abgedruckt befinden und nicht im Schreiben angehängt sind? Das musste das OLG Düsseldorf entscheiden.

Wenn ein Unternehmen in Werbebriefen an Kunden auf die eigenen AGB auf der Webseite verweist, ohne sie dem Schreiben beizufügen, stellt dies einen unzulässigen Medienbruch dar. Das entschied nun das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf. Es begründete seine Entscheidung damit, dass die AGB ohne Probleme dem Schreiben hätten beigefügt werden können und verwies darauf, dass nicht alle Menschen ein internetfähiges Gerät haben (Urt. v. 25.04.2024, Az. 20 UKI 1/24).

Ein Telekommunikationsunternehmen hatte letztes Jahr mehreren Verbrauchern ein Angebot für einen Telefonvertrag per Brief unterbreitet. In diesem Angebot wurde auf die AGB auf der Webseite des Unternehmens verwiesen. Kunden sollten in dem Auftrag folgenden Part unterschreiben: „Ja, ich möchte von Ihrem Tarif (…) profitieren. Es gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (abrufbar über www.xy.de/agb). Ich bestätige, die Vertragszusammenfassung und Widerrufsbelehrung für meine Unterlagen erhalten zu haben.“

Ein Verbraucherschutzverband hielt dieses Vorgehen für rechtswidrig. Denn die AGB waren dem Schreiben nicht beigefügt und nur über die Webseite zugänglich. Dieser Umstand führte dazu, dass die Parteien letztlich darüber stritten, ob die AGB des Unternehmens wirksam in die Geschäftsbeziehung einbezogen worden waren. Am Ende bedurfte es einer gerichtlichen Klärung.

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OLG Düsseldorf sieht unverhältnismäßigen Medienbruch

Das OLG Düsseldorf verneinte eine wirksame Einbindung. Zwar sei es unter bestimmten Umständen nicht ausgeschlossen, dass ein Verweis auf die Webseite ausreiche, um AGB einzubeziehen. In diesem Fall jedoch, bei einer postalischen Bestellung, stelle der Hinweis auf die Homepage einen unverhältnismäßigen Medienbruch dar.

Das OLG Düsseldorf führte aus, dass nach § 305 Abs. 2 Nr. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Allgemeine Geschäftsbedingungen nur dann Bestandteil des Vertrages werden, wenn der Verwender der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen. Das Telekommunikationsunternehmen übersende potentiellen Kunden das Werbeschreiben per Briefpost. Kunden, die das vorformulierte Angebot abgeben wollen, müssten dies ebenfalls per Briefpost zurückschicken.


In diesem Fall reiche ein Hinweis auf im Internet auffindbare AGB nicht aus. Zwar könne bei einer Bestellung eines Verbrauchers im Internet der Verweis auf dort leicht auffindbare AGB ausreichen. Im vorliegenden Fall stelle dies jedoch einen Medienbruch dar. Auch wenn teilweise vertreten werde, ein derartiger Hinweis reiche aus, wenn der Kunde einen privaten Internetanschluss habe, sei dies jedenfalls hier zu verneinen, so das OLG. Es spreche einiges dafür, dass bereits der Medienbruch eine Kenntnisnahme unzumutbar erschwere, zumal dieser unnötig sei. Die AGB könnten dem Werbeschreiben ohne Probleme beigefügt werden.

Nicht alle haben ein internetfähiges Gerät

Das OLG Düsseldorf führte weiter aus, dass nicht davon ausgegangen werden könne, dass die angeschriebenen Personen über ein internetfähiges und an das Internet angeschlossenes Gerät verfügen. Zwar hätten die angeschriebenen Personen bereits einen Festnetzanschluss, wie sich unter anderem aus der Angabe der Telefonnummer ergebe. Auch sei es möglich, dass heutzutage Telefontarife ohne Internetzugang nicht mehr angeboten würden. Dies sage jedoch nichts darüber aus, ob der potenzielle Kunde tatsächlich Zugriff auf ein internetfähiges Gerät habe, wie das OLG erklärte. Der beworbene Tarif umfasse zwar laut Vertragszusammenfassung auch Internetdienstleistungen. Diese würden in der Bewerbung jedoch nicht in den Vordergrund gestellt.

Wie aus den Beschwerdeschreiben über die Schreiben des Unternehmens hervorgehe, handle es sich bei den Angeschriebenen auch um ältere Personen. Der Zugang zum Internet sei zwar gegenüber früher erheblich selbstverständlicher geworden. Der Senat halte es aber für zu weitgehend, daraus zu schließen, die Verkehrskreise ohne Internetzugang verweigerten sich bewusst einer naheliegenden Informationsquelle und müssten die sich daraus ergebenden Folgen tragen.

Wenn der EuGH in einem Urteil den Verweis in einem Schriftstück auf im Internet auffindbare AGB für ausreichend erachtet habe, so sei dies nicht auf den vorliegenden Fall übertragbar. Dabei habe es sich um einen Vertrag zwischen Unternehmen gehandelt.

agr