Das OLG Frankfurt hat einer Online-Plattform die Werbung für medizinisches Cannabis untersagt. Ebenso dürfe es nicht gegen Honorar Patienten an Ärzte vermitteln.

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat einem Plattform-Betreiber eine sogenannte Laienwerbung für medizinisches Cannabis sowie die Durchführung eines Servicevertrages mit verdeckter Provision für die Vermittlung von Patienten untersagt (OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 6.3.2025, Az. 6 U 74/24).

Das beklagte Unternehmen betreibt im Internet eine Vermittlungsplattform, auf dem Kunden ihr Interesse an einer ärztlichen Behandlung mit medizinischem Cannabis anmelden können. Es präsentiert dort den Kunden Ärzte, mit denen der einzelne Kunde einen Behandlungstermin vereinbaren kann. Die Serviceleistungen der Online-Plattform wurden von mindestens einem seiner Kooperationsärzte entsprechend der von ihm vorgegebenen Vergütungsregelung mit einem zu hohen prozentualen Anteil des ärztlichen Honorars vergütet. Schon das Landgericht (LG) Frankfurt am Main ging daher in erster Instanz von einer verdeckten Vermittlungsprovision aus (LG Frankfurt am Main, Urteil vom 27.2.2024, Az. 3-08 O 540/23).

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Der Kläger hält die Werbung und das Verhalten der Online-Plattform gleich unter mehreren Aspekten für wettbewerbswidrig. Das LG Frankfurt hatte den Betreiber der Plattform u.a. dazu verurteilt, es zu unterlassen, bestimmte Werbeaussagen im Zusammenhang mit der medizinischen Cannabis-Behandlung zu tätigen und den Ärzten konkrete Raumnutzungs- und Serviceverträge zur Verfügung zu stellen.

Verstoß gegen ärztliches Berufsrecht vor

Das OLG Frankfurt am Main hat nun den hiergegen eingelegten wechselseitigen Berufungen teilweise stattgegeben. Zu Recht habe das LG die Betreiber verpflichtet, die Umsetzung von Raumnutzungs- und Serviceleistungsverträgen mit seinen Kooperationsärzten zu unterlassen, nach deren Vergütungsregelung der Plattform ein prozentualer Anteil am ärztlichen Honorar für die Behandlung jedes einzelnen Patienten zustehe. Da dieser Vergütungsanteil zumindest teilweise als Entgelt für die Zuweisung von Patienten zu den Ärzten über das Portal anzusehen sei, liege ein von dem Online-Portal unterstützter Verstoß gegen ärztliches Berufsrecht vor.

Das LG habe dem Plattform-Betreiber auch zu Recht untersagt, für eine ärztliche Behandlung mit medizinischem Cannabis mit dem Slogan zu werben: „Ärztliches Erstgespräch vor Ort oder digital“. Diese Werbung verstoße auch nach Überzeugung des OLG gegen das Werbeverbot für Fernbehandlungen (§ 9 Satz 1 HWG). Sie sei auch nicht ausnahmsweise zulässig. Ein erheblicher Teil des angesprochenen Verkehrs verstehe die Werbung dahingehend, dass die Erstbehandlung mit medizinischem Cannabis alternativ bzw. gleichwertig digital erfolgen könne. Dies sei zum Zeitpunkt der Werbung nach dem seinerzeit noch geltenden Betäubungsmittelrecht nicht zulässig gewesen. Das darlegungs- und beweisbelastete Unternehmen habe nicht aufgezeigt, dass ein persönlicher ärztlicher Erstkontakt nach heutigen fachlichen Standards nicht mehr geboten sei.

Verstoß gegen Laienwerbeverbot

Schließlich seien – entgegen der Ansicht des LGs – auch Teile der Werbung für eine Behandlung mit medizinischem Cannabis verboten. Zwar liege seit Anfang April 2024 kein Verstoß mehr gegen das Betäubungsmittelgesetz vor. Teile der Werbung verstießen aber gegen das sog. Laienwerbeverbot (§ 10 Abs. 1 HWG). Eine „Werbung für Arzneimittel“ stellten nämlich auch Maßnahmen dar, die die Verschreibung, die Abgabe, den Verkauf oder Verbrauch von unbestimmten Arzneimitteln fördern sollten.

Die Werbung der Plattform sei insoweit keine bloße Information zu Cannabis oder reine Unternehmenswerbung, sondern produktbezogene Werbung für verschreibungspflichtige Arzneimittel. Dass der Betreiber medizinisches Cannabis dabei nicht selbst anbiete, sei unerheblich. Der Werbende müsse kein unmittelbares Eigeninteresse am Vertrieb des beworbenen Arzneimittels haben. Die Plattform habe ersichtlich die Absicht gehabt, durch ihre Werbung (zumindest auch) die Verschreibung und den Absatz von medizinischem Cannabis zu fördern, so das OLG.

Dass die Entscheidung, Cannabis zu verschreiben, ausschließlich bei den Kooperationsärzten der Plattform liege, stehe der Annahme unzulässiger Arzneimittelwerbung nicht entgegen. Die Mitgliedstaaten der EU seien grundsätzlich kraft Richtlinie verpflichtet, Öffentlichkeitswerbung für verschreibungspflichtige Arzneimittel schlechthin zu verbieten. Außerdem ziele die streitgegenständliche Werbung gerade darauf ab, die Nachfrageentscheidung von Verbrauchern nach medizinischem Cannabis zu beeinflussen.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Das OLG hat hinsichtlich des Verstoßes gegen das Laienwerbeverbot die Revision zugelassen. Im Übrigen besteht ggf. die Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde.

tsp