Die Werbung mit dem Logo „Klimaneutral“ kann erheblichen Einfluss auf die Kaufentscheidung der Verbraucher haben. Über grundlegende Umstände der von dem Unternehmen beanspruchten Klimaneutralität ist deshalb aufzuklären, so das OLG Frankfurt am Main. Das OLG Schleswig hatte in diesem Jahr anders entschieden.
Wer ein Produkt als „klimaneutral“ bewirbt, ist nach Überzeugung der Richter am Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main verpflichtet, über die grundlegenden Umstände der damit in Anspruch genommenen Klimaneutralität aufzuklären. Das OLG hat daher einem Unternehmen eine entsprechende Kennzeichnung untersagt (Urt. v. 10.11.2022, Az. 6 U 104/22).
Die involvierten Unternehmen stellen ökologische Wasch-, Putz- und Reinigungsmittel her. Das Beklagte Unternehmen bewarb seine Produkte auf der eigenen Internetseite u.a. mit dem Logo „Klimaneutral“. U.a. gegen die Werbung mit diesem Begriff klagte ein Konkurrenz-Unternehmen. Der Kläger hält den Begriff „klimaneutral“ für erläuterungsbedürftig und die Werbung deshalb für intransparent und irreführend.
Das Landgericht (LG) Frankfurt am Main hatte den auf Unterlassen gerichteten Eilantrag abgewiesen (Urteil vom 20.5.2022, Az. 3-12 O 15/22). Auf die Berufung hin hat das OLG das beklagte Unternehmen nun verurteilt, die Verwendung des Logos „Klimaneutral“ zu unterlassen.
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Die Werbung sei irreführend. Die Bewerbung eines Unternehmens oder seiner Produkte mit einer vermeintlichen Klimaneutralität könne erheblichen Einfluss auf die Kaufentscheidung haben. Es bestehe daher eine Verpflichtung zur Aufklärung über grundlegende Umstände der von dem Unternehmen beanspruchten Klimaneutralität. Der Verbraucher gehe bei dem streitgegenständlichen „klimaneutral“-Logo davon aus, dass grundsätzlich alle wesentlichen Emissionen des Unternehmens vermieden oder kompensiert würden. Eine Ausklammerung bestimmter Emissionsarten – wie von dem beklagten Unternehmen vorgenommen – nehme er nicht ohne Weiteres an. Die im Eilverfahren ergangene Entscheidung ist nicht anfechtbar.
Zuvor hatten bereits zahlreiche weitere Landes- und Oberlandesgerichte ähnlich geurteilt. Aufsehen erregte kürzlich indes eine gegenläufige Entscheidung des OLG Schleswig (6 U 46/21). Anders als bislang alle anderen Oberlandesgerichte und auch die Vorinstanz (Az. 14 HKO 99/20) werteten die Richter dort die neben dem Warenlogo auf Müllbeuteln des Herstellers „Pely“ aufgedruckte Werbeaussage „klimaneutral“ als zulässig und „nicht per se irreführend“.