Das Symbol einer durchgestrichenen Mülltonne muss auf allen Elektrogeräten angebracht werden. Dieses zeigt an, dass das Produkt nicht im Hausmüll entsorgt werden darf. Nach Ansicht des OLG Hamm hat das Zeichen aber nicht nur eine abfallwirtschaftliche Bedeutung, sondern auch wettbewerbsrechtliche, weil die Kennzeichnungspflicht eine Marktverhaltensregel darstellt.

Symbol der durchgestrichenen Mülltonne

In einem Streit zwischen Leuchtmittelverkäufern urteilte das Oberlandesgericht (OLG) Hamm zur Kennzeichnungspflicht nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG). Nach dieser Vorschrift müssen Elektrogeräte mit einer durchgestrichenen Mülltonne gekennzeichnet werden, um darauf hinzuweisen, dass das Produkt nicht über den Hausmüll zu entsorgen ist. In dem Urteil geht das OLG davon aus, dass es sich bei der Pflicht um eine Marktverhaltensregel handelt. Ein Verkäufer, der die Kennzeichnung nicht richtig umsetzte, wurde deshalb wegen wettbewerbswidrigen Verhalten verurteilt (Urt. v. 20.07.2021, Az. 4 U 72/20).

Mülltonnensymbol wurde nicht unmittelbar auf Produkt angebracht

Der verurteilte Leuchtmittelverkäufer wurde zunächst von einem Mitbewerber abgemahnt, als dieser feststellte, dass das vorgeschriebene Symbol nicht auf dem Produkt, sondern ausschließlich in Begleitunterlagen angebracht war. Nach § 9 Abs. 2 Satz 1 ElektroG ist die Kennzeichnung aber dauerhaft am entsprechenden Gerät anzubringen. Maßgeblicher Gegenstand des Rechtsstreits war, ob der Verstoß gegen die Kennzeichnungspflicht auch wettbewerbswidriges Verhalten im Sinne des § 3a Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) darstellt, welches den Mitstreiter zum Abmahnen berechtigt. Dies wäre der Fall, wenn die Pflicht eine Marktverhaltensregel darstellen würde.

Soforthilfe vom Anwalt

Sie brauchen rechtliche Beratung? Rufen Sie uns an für eine kostenlose Ersteinschätzung oder nutzen Sie unser Kontaktformular.

Wir sind bekannt aus

§ 3a Rechtsbruch: Unlauter handelt, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen.

Dem widersprach der Beklagte. Die Frage, ob das Mülltonnensymbol auf dem Produkt selbst angebracht sei, sei für die geschäftliche Entscheidung und das Marktverhalten irrelevant, sondern betreffe allein die der geschäftlichen Entscheidung nachgelagerte Entsorgung des Produkts. Jedem durchschnittlich verständigen Verbraucher sei auch ohne das Symbol klar, dass eine Tischleuchte nicht über den normalen Hausmüll zu entsorgen sei.

Gerichte erkennen Marktverhaltensverstoß

Das OLG Hamm schloss sich in seinem Berufungsurteil nun aber dem erstinstanzlichen Urteil des Landgerichts (LG) Dortmund (27.04.2020, Az. 10 O 16/19) an und wertete die Kennzeichnungspflicht als Marktverhaltensregel im Sinne des § 3a UWG.

Die Vorschrift des § 9 Abs. 2 ElektroG diene mittelbar durchaus dem Verbraucherschutz. Der Verbraucher könne anhand des Symbols bereits beim Kauf erkennen, dass er das Produkt nicht im Hausmüll entsorgen könne. An dieser Information habe er Interesse, weil ihm vor Augen geführt werde, dass er einen anderen, meist aufwändigeren Entsorgungsweg wählen müsse. § 9 Abs. 2 ElektroG enthalte damit ein produktbezogenes Gebot. Bei Verstößen werde jedenfalls die schutzwürdige Erwartung des Verbrauchers enttäuscht, ein Produkt angeboten zu bekommen, das den im Interesse des Kunden bestehenden gesetzlichen Bestimmungen entspreche. Hinzu komme, dass auch in der Gesetzesbegründung die Regelung des Marktverhaltens der Verpflichteten Hersteller und Händler zu Erreichung von abfallwirtschaftlichen Zielen aufgeführt ist. Der Marktbezug der Vorschrift könne deshalb im Ergebnis nicht unter Hinweis auf die primär abfallwirtschaftliche Zielsetzung verneint werden.

Mülltonnensymbol hat Bedeutung für Verbraucher

Ein Verstoß gegen Markverhaltensregeln nach § 3a UWG muss weiterhin auch spürbar den Markt beeinträchtigen. Das LG Dortmund und das OLG Hamm gehen davon aus, dass der Verstoß gegen die Kennzeichnungspflicht nur dann spürbar sei, wenn der Verbraucher die ihm vorenthaltene wesentliche Information benötigt, um eine informierte Entscheidung zu treffen, und deren Vorenthalten geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Dies sei vorliegend gegeben, weil jedenfalls nach der Auslieferung des Produktes die fälschliche Annahme, man könne es im Hausmüll entsorgen, einen Verbraucher von der Ausübung seines Widerrufsrechts abhalten könne. Das Abdrucken des Symbols in der Gebrauchsanweisung lasse die Spürbarkeit auch nicht entfallen. Es könne schlichtweg nicht davon ausgegangen werden, dass jeder Verbraucher diese zur Kenntnis nehmen würde oder sogar bis zum Zeitpunkt der Entsorgung aufbewahren würde. Die vom Gesetzgeber vorgeschriebene unmittelbare Kennzeichnung des Produkts müsse deshalb eingehalten werden.

ses