Kündigungen sollten für Verbraucher nicht erschwert werden – das haben so auch schon mehrere Gerichte bestätigt. Und trotzdem kommt es immer wieder vor, dass Unternehmen in Online-Portalen ihre Kündigungsschaltfläche so bauen, dass Verbraucher benachteiligt werden könnten. Nun kam es auch vor dem OLG Köln zu einem Fall, in dem das Gericht entscheiden musste, ob ein Kündigungsbutton auf Webseiten von Anfang an sichtbar sein muss.

Ein Kündigungsbutton auf einer Webseite muss direkt sichtbar sein und nicht erst, nachdem ein Kunde zahlreiche persönliche Daten eingeben musste. Das entschied nun das Oberlandesgericht (OLG) Köln und stärkt damit die Verbraucher (Urt. v. 10.01.2025, Az. 6 U 62/24).

Ein Telekommunikationsunternehmen hatte auf seiner Webseite die Möglichkeit angeboten, Verträge online zu kündigen. Wenn ein Nutzer auf den entsprechenden Link klickte, wurde er auf eine Unterseite weitergeleitet, auf der er verschiedene Informationen wie seinen Namen, seine E-Mail-Adresse und das Produkt eingeben musste. Erst nachdem er diese Daten eingegeben hatte, wurde der Kündigungsbutton mit der Aufschrift „Jetzt kündigen“ sichtbar. Das OLG Köln sah hierin einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht.

Verbraucher soll Kündigung sofort bestätigen können

Das Gericht stellte fest, dass der Button „Jetzt kündigen“ von Anfang an sichtbar sein müsse, damit der Verbraucher seine Kündigung sofort bestätigen könne. Da der Bestätigungsbutton nicht sofort sichtbar gewesen sei, hätten die Kunden zunächst mehrere Fragen beantworten müssen, ohne zu wissen, wie viele weitere Fragen noch folgen würden. Dieser Umstand habe die Vertragsbeendigung auf unzulässige Weise erschwert, so das Gericht.

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Aufgrund der gesetzlichen Regelungen und des klaren Gesetzeswortlauts sei ein solches Vorgehen nicht zulässig, wie die Kölner Richter erklärten. Die Vorschrift des § 312k Abs. 2 S. 3 Nr. 1 BGB lege ausdrücklich fest, dass die Abfrage der zur Identifizierung notwendigen Daten gleichzeitig mit der Bestätigungsschaltfläche angezeigt werden müsse. Dies werde durch die Verbindung der beiden Vorgaben in den Nummern 1 und 2, die durch das Wort „und“ miteinander verknüpft seien, deutlich. Zudem besage das Gesetz, dass die Kündigungsschaltfläche zu einer Bestätigungsseite führen müsse, die „eine Bestätigungsschaltfläche enthält“. Diese Formulierung lasse sich, wie die Richter erklären, nur so interpretieren, dass die Schaltfläche auch sofort auf der Bestätigungsseite sichtbar sein müsse. Die Bestätigungsseite habe demnach „aus einer einheitlichen Webseite“ zu bestehen, was jedoch nicht durch die Abfrage der Daten unter der gleichen URL gewährleistet sei.

Abkehr von Kündigung soll verhindert werden

Die Betätigung der „Kündigungsschaltfläche“ müsse vielmehr unmittelbar zu einer Bestätigungsseite führen, die sämtliche vorgeschriebenen Merkmale, insbesondere die Bestätigungsschaltfläche, enthalte. Diese Auslegung des Wortlauts würde auch (anders als das Landgericht in erster Instanz annahm) durch die Intention des Gesetzes, Kündigungen zu erleichtern, gestützt.. Andernfalls könne die Gefahr bestehen, dass Verbraucher durch eine Vielzahl hintereinander folgender Abfragen, die in einer „scheibchenweisen“ Hinführung zur Bestätigungsschaltfläche bestehen, von der Ausübung ihres Kündigungsrechts abgehalten werden, da ihnen nicht klar sei, wie viele Abfragen noch folgen würden.

Das im Gesetzestext verankerte Ziel, Verbrauchern unmittelbar nach dem Klick auf die Kündigungsschaltfläche eine Bestätigungsschaltfläche anzuzeigen, die ihnen signalisiere, dass sie sich nun auf der richtigen Seite befinden, um ihre Erklärung abzugeben, würde in der Art und Weise des verhandelten Falles nicht erreicht, so das OLG. Dem Gesetzgeber sei dabei durchaus bewusst, dass Unternehmen möglicherweise ein Interesse daran haben könnten, vom Verbraucher nicht ohne Weiteres bereitzustellende und für die eindeutige Zuordnung nicht notwendige Daten abzufragen, um ihm eine einfache und unkomplizierte Kündigung zu erschweren.

agr