Wird in einer Fachzeitschrift für pharmazeutisch-technische Assistentinnen (PTA) für ein nicht verschreibungspflichtiges Arzneimittel mit einem Gewinnspiel geworben, kann eine Beeinflussung der angesprochenen Verkehrskreise nicht ausgeschlossen werden. Das OLG Köln hat deshalb entschieden, dass eine solche Werbung gegen das Heilmittelwerbegesetz verstößt und damit wettbewerbswidrig ist.
Im zugrunde liegenden Fall warb ein Pharmazieunternehmen, die Herstellerin des verschreibungspflichtigen Arzneimittels, mit einem Gewinnspiel, bei dem Sachpreise im Wert von bis zu 22 € ausgelobt wurden. Für die Teilnahme mussten drei Fragen beantwortet werden, deren Lösungen sich aus dem ganzseitigen Anzeigentext ergaben.
Ein Wettbewerbsverband sah darin einen Verstoß gegen das im Heilmittelwerberecht geregelte Verbot von Werbegaben und klagte auf Unterlassung. Das Landgericht Köln gab der Klage statt (Az.: 31 O 728/09). Die Berufung vor dem Oberlandesgericht Köln hatte keinen Erfolg.
Das Oberlandesgericht Köln (Az.: 6 U 85/10) stellte zunächst fest, dass die ausgelobten Preise Werbegaben im Sinne des § 7 Abs. 1 HWG sind. Denn es werde weder eine gleichwertige Gegenleistung der Teilnehmer erwartet, noch sei ein Nutzen erkennbar, welchen das Pharmazieunternehmen aus den eingesendeten Antworten ziehen wolle. Vielmehr werde mit dem Gewinnspiel lediglich das Ziel verfolgt, die PTAs mit der Werbebotschaft und dem Produkt zu konfrontieren.
Zugleich bestehe im Hinblick auf den Sachwert der ausgelobten Preise, der den Stundenlohn einer PTA deutlich übersteigt, eine konkrete Gefahr der unsachlichen Beeinflussung, die eine mittelbare Gesundheitsgefährdung bewirken kann. Nach Auffassung der Richter sei die Gewährung nicht nur geringfügiger Gaben geeignet, eine affektive, positiv geprägte Beziehung des Empfängers zu dem Produkt herzustellen, das den Gewinn ermöglicht hat. Man könne daher nicht ausschließen, dass einem Kunden das beworbene Mittel von einer PTA empfohlen wird und dieser von einem Arztbesuch absieht, obwohl dies im Zweifelsfall zur Vermeidung gesundheitlicher Nachteile angezeigt gewesen wäre.
OLG Köln, Urteil vom 10.12.2010, Az.: 6 U 85/10
Die vollständige Fassung des Urteils finden Sie hier.
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