Manche Firmen fragen ihre Kunden nach der Telefonnummer von nahen Angehörigen, um ihnen unaufgefordert Werbung zukommen zu lassen. So etwas sollten Sie als Unternehmen lieber nicht tun, weil Sie sonst mit einer teuren Abmahnung durch die Konkurrenz oder die Verbraucherzentrale rechnen müssen.
Im vorliegenden Fall waren die Eltern Kunden bei einem Stromanbieter. Doch damit gab sich dieser nicht zufrieden und fragte die Mutter nach der Handynummer von ihrer Tochter. Als diese die Nummer herausgegeben hatte, bekam die Tochter unaufgefordert eine SMS mit Werbung auf ihr Handy geschickt.
Als das ein Konkurrenzunternehmen erfuhr, mahnte es den Stromanbieter ab wegen einem Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht. Doch dieser sah sich im Recht. Schließlich dürfe er von einem Einverständnis zwecks Zusendung einer solchen SMS ausgehen, wenn die Mutter als nahe Angehörige die Telefonnummer herausgegeben habe.
Damit konnte er aber die Richter des Oberlandesgerichtes Köln nicht überzeugen. Diese stellten mit Entscheidung vom 12.05.2011 klar, dass nur der Anschlussinhaber selbst die Einwilligung bezüglich der Zusendung einer SMS mit Werbung wirksam erteilen kann (Az. 6 W 99/11). Von daher hatte der Stromerzeuger wettbewerbswidrig gehandelt. Bereits diese eine SMS stellt eine unzumutbare Belästigung des Anschlussinhabers im Sinne des § 7 Abs. 2 Ziff. 2 UWG dar.