Online-Händler, die mit Kontingentangaben in ihrem Online-Shop werben, müssen sicherstellen, dass die Angaben aktuell und richtig sind. Das entschied das OLG Rostock Anfang des Jahres. Wer potentiellen Kunden den Eindruck vermittle, es seien nur noch wenige Artikel auf Lager, um so die Kaufentscheidung zu beeinflussen, müsse dafür sorgen, dass die Angabe auch den Tatsachen entspricht. Daher seien Anbieter verpflichtet, den Warenvorrat in Echtzeit abzubilden.
Wer eine Playstation 5 ergattern will, kennt das Problem: Weiterhin ist es schwierig, an eine PS5 zu kommen. Wegen der extrem hohen Nachfrage nach Konsolen sind Nachlieferungen bei Online-Händlern zumeist innerhalb weniger Minuten komplett ausverkauft. Immer wieder jedoch wird Kundinnen und Kunden etwas anderes angezeigt.
In einem aktuellen Fall hatte ein Online-Händler in seinem Online-Shop Angaben bezüglich des verfügbaren Warenbestands eines Artikels gemacht. Die Angabe enthielt eine konkret bezifferte Restmenge an Artikelexemplaren, die laut Online-Händler noch lieferbar sein sollten. Nachdem ein Kunde den Artikel bestellt hatte, stellte sich dann aber heraus, dass dieser nicht verfügbar und damit nicht lieferbar war.
Daraufhin klagte ein Mitbewerber vor dem Landgericht (LG) Rostock auf Unterlassung falscher Kontingentangaben. Er sah in der Angabe über den Warenbestand eine wettbewerbswidrige Irreführung des Kunden. Dem stimmte auch das LG Rostock zu und verurteilte den Online-Händler unter anderem, Angaben über den Warenbestand in seinem Online-Shop zu unterlassen.
Gegen diese Entscheidung legte der Online-Händler sodann Berufung beim Oberlandesgericht (OLG) Rostock ein. Aber auch das OLG sah eine Wettbewerbswidrigkeit in den Angaben des Online-Shops gegeben und wies die Berufung mit der Begründung zurück, sie habe offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg (OLG Rostock, Beschl., v. 24.03.2021 – Az.: 2 U 13/20).
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Wettbewerbsverzerrung durch falsche Angaben über Warenverfügbarkeit
Das OLG Rostock teilte die Auffassung des Klägers und des LG Rostocks, der Online-Händler verstoße mit den falschen Angaben über die Warenverfügbarkeit gegen Wettbewerbsrecht. Durch die Tatsache, dass nicht mehr lieferbare Ware online beworben wurde, sei der Verbraucher in die Irre geführt worden.
Durch Angaben wie “Nur noch… Stück auf Lager” oder “Nur noch wenige Artikel vorhanden”, die häufig noch optisch hervorgehoben werden, werde dem Kunden der Eindruck vermittelt, dass er sich eine Gelegenheit entgehen lässt, wenn er nicht sofort zuschlägt. Stellt sich diese Angabe dann aber als falsch heraus, werde der Kunde in wettbewerbswidriger Weise beeinflusst.
Gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG trifft Warenanbieter die Pflicht, irreführende und für die geschäftliche Entscheidung der potentiellen Vertragspartner relevante Angaben zur Verfügbarkeit der Ware zu unterlassen. So sei auch der Online-Händler in diesem Fall verpflichtet, falsche Angaben über den Warenbestand zu unterlassen.
Warenbestand muss in Echtzeit angegeben werden
Wer in seinem Online-Shop mit einem bestimmten Warenkontingent wirbt, muss nach Ansicht des Gerichts dafür Sorge tragen, dass die Angaben richtig sind und in Echtzeit erfolgen. Es sei Anbietern insoweit durchaus zuzumuten, ein Warenwirtschaftssystem einzusetzen, welches den Warenvorrat in Echtzeit berücksichtigt. Ein solches System kann automatisch und unmittelbar die Angaben hinsichtlich des Bestandes korrigieren, wenn sich dieser aufgrund einer Bestellung verändert. Da an dieser Stelle weder EDV-technisch noch rechtlich Schwierigkeiten oder Hindernisse zu erkennen seien, seien die Anbieter verpflichtet, entsprechende Systeme einzusetzen.
Wer den Einsatz eines Warenwirtschaftssystem in Echtzeit verweigere, solle konkrete Kontingentangaben im Zusammenhang mit den Angeboten unterlassen.
Restpostenverkäufe spielen keine Rolle
Ob es sich bei dem angegebenen Warenkontingent um Restpostenverkäufe handelt, spielt nach Ansicht des OLG keine Rolle für die Frage der Wettbewerbsverzerrung. Denn auch wenn es sich bei dem angegebenen Warenbestand um letzte (Rest-)Exemplare handele, dürften die Kunden darauf vertrauen, dass auch diese in Echtzeit abgebildet werden. Insofern mache es keinen Unterschied, ob noch eine große oder nur noch eine geringe Vorratsmenge des beworbenen Artikels vorhanden ist. Solange er im Online-Shop mit Mengenangabe beworben wird, muss die Angabe echtzeitlich erfolgen.
lpo