Dürfen Tankstellen auf elektronischen Bildschirmen für Tabakwarenwerben? Eine Tankstelle in Fellbach (Baden-Württemberg) hat genau das getan, allerdings störte sich der Verbraucherschutzverein daran. Am Ende musste das OLG Stuttgart entscheiden, ob Tankstellen Werbungen dieser Art anbringen dürfen.

Eine Tankstelle darf nicht mehr mit einem digitalen Bildschirm für Tabakwaren und E-Zigaretten werben. Das entschied nun das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart auf Antrag des Verbraucherschutzvereins. Bei Tankstellen handelt es sich nämlich nicht um Tabakfachhändler
(Urt. v. 01.08.2024 – Az. 2 UKI 2/24).

Ein Tankstellenbetreiber zeigte Zigarettenwerbung auf elektronischen Bildschirmen hinter der Außenscheibe. Dabei gelten für Zigarettenwerbung in Deutschland gewisse Voraussetzungen. Der Betreiber der Tankstelle dachte jedoch, diesbezüglich ein Schlupfloch gefunden zu haben. Allerdings war die Werbung dem Verbraucherschutzverein ein Dorn im Auge.

Um genau zu sein beanstandete der Verein die Tabakwerbung einer Tankstelle in Fellbach. Diese Werbung war außerhalb des Verkaufsraumes deutlich sichtbar. Der Verein wollte gegen diese Werbung vorgehen und versuchte daher, einen Unterlassungsanspruch gemäß
§ 2 Unterlassungsklagengesetz (UKlaG) in Verbindung mit § 20a Satz 1 Tabakerzeugnisgesetz (TabakerzG) durchzusetzen.

OLG stellt sich auf die Seite des Verbraucherschutzvereins

Mit diesem Vorhaben sollten die Verbraucherschützer auch Erfolg haben. Denn der 2. Senat des OLG Stuttgart, der gemäß § 6 Abs. 1 UKlaG für diesen Fall erstinstanzlich zuständig ist, stellte sich auf die Seite des Vereins. Die Tankstelle muss diese Art der Werbung somit unterlassen. Der Senat bestätigte – entgegen der Ansicht der Tankstelle – das Merkmal der „Außenwerbung“ im Sinne von
§§ 20a Abs. 1 Satz 1, 2 Nr. 9 TabakerzG. Außenwerbung ist nach dieser Norm verboten.

Der Senat begründete seine Entscheidung damit, dass „Außenwerbung“ jede Form von Werbung umfasse, die außerhalb geschlossener Räume stattfindet. Weiter führt das Gericht aus, dass hier die Auslegung nach Sinn und Zweck der Norm entscheidend sei. Somit sei nicht der Ort, an dem die Werbung angebracht ist, maßgeblich ist, sondern der Ort, an dem die Werbung bestimmungsgemäß oder erwartbar wahrgenommen werde.

Das Tabakwerbeverbot ziele darauf ab, Konsumenten außerhalb von Geschäften vor Anreizen zum Kauf und Konsum von Tabakprodukten zu schützen, wie die Richter hervorhoben. Dabei sei es unerheblich, ob die Werbung innerhalb oder außerhalb des Gebäudes platziert ist. Entscheidend sei lediglich, dass die Werbung auch von außen zu sehen ist.

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Ausnahmetatbestand findet keine Anwendung

Diese Auffassung werde dadurch gestützt, dass der Gesetzgeber in § 2 Nr. 9 TabakerzG Schaufensterwerbung ausdrücklich als Außenwerbung erfasse. Das OLG führt weiter aus, dass die Gesetzesbegründung nach Ansicht des Senats die weite Auslegung des Begriffs der Außenwerbung bestätige. Somit lief das Argument der Tankstelle, die Werbung könne nur im Verkaufsumfeld wahrgenommen werden, weshalb das Werbeverbot nicht greife, ins Leere.

Der Ausnahmetatbestand des § 20a Abs. 1 Satz 2 TabakerzG, der das Außenwerbungsverbot für Fachgeschäfte aufhebt, fand keine Anwendung zugunsten der Tankstelle. Eine Tankstelle sei im Allgemeinen nicht als Fachgeschäft für Tabakwaren anzusehen, wie die Stuttgarter Richter erklärten. Auch aus den Ausführungen der Tankstelle ergab sich für den Senat kein Hinweis darauf, dass es sich bei der Tankstelle um ein Fachgeschäft handeln könnte. Insbesondere habe die Tankstelle keine besondere Qualifikation ihres Personals im Bereich Tabakwaren nachweisen können, wie das Gericht hinzufügend erklärte.

agr