Bei einer Abmahnung etwa wegen einer Wettbewerbsverletzung wird häufig eine vorformulierte Unterlassungserklärung mit einer zu hoch bezifferten Vertragsstrafe beigefügt. Da ist die Idee naheliegend, die genannte Summe einfach durchzustreichen. Doch so einfach können Sie sich das nicht machen, wie eine aktuelle Entscheidung des Oberlandesgerichtes Thüringen zeigt.
Im zugrundeliegenden Sachverhalt erfolgte eine Abmahnung wegen Verstoßes gegen das Wettbewerbsrecht. Der Abgemahnte wurde zur Unterzeichnung der beigefügten strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert. Er sollte sich zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von EUR 5.001,00 € verpflichten. Hierzu war er jedoch nicht bereit und strich die genannte Summe einfach durch. Hiermit war der Abmahner jedoch nicht einverstanden und ging gegen den Abgemahnten gerichtlich vor.
Das Oberlandesgericht Thüringen erließ am 20.07.2011, Az. 2 W 343/11 die begehrte einstweilige Verfügung. Die Richter begründeten das damit, dass trotz der abgegebenen strafbewahrten Unterlassungserklärung weiterhin die Möglichkeit besteht, dass der Abgemahnte erneut gegen Wettbewerbsrecht verstößt. Diese sogenannte Wiederholungsgefahr wird nur dann ausgeräumt, wenn die Unterlassungserklärung als ernsthaft angesehen werden kann. Und davon kann nach Ansicht des Gerichtes keine Rede sein, wenn für den Fall eines Verstoßes lediglich die Zahlung einer Vertragsstrafe in unbestimmter Höhe versprochen wird.
Die ärgerliche Folge von dieser Entscheidung ist, dass der Abmahnte aufgrund seiner Verurteilung die gesamten Kosten des gerichtlichen Verfahrens tragen muss. Daraus ergibt sich, dass sich abgemahnter Verbraucher oder Online-Händler unbedingt beraten lassen sollten. Wie hoch eine angemessene Vertragsstrafe ist, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab und kann daher nur individuell geklärt werden. Auf Wunsch stehen wir Ihnen hierzu gerne zur Verfügung.
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