Auf Dating-Plattformen suchen Nutzer nach neuen Bekanntschaften und zukünftigen Beziehungen. In einem Urteil beschäftigte sich das LG Berlin nun mit sogenannten iNutzern. Hierbei handelt es sich um vom Plattformbetreiber erstellte und moderierte Fake-Profile. Für den Nutzer ist dabei nicht unbedingt ersichtlich, dass er bei seiner Online-Beziehungssuche nicht nur auf echte Kandidaten trifft.

Verwendet eine Online-Dating-Plattform von ihr erzeugte Fake-Profile, muss sie diese für ihre Nutzer deutlich kennzeichnen. Hierfür reicht es nicht aus, dass der Einsatz solcher Profile, lediglich in den AGB erwähnt wird. Das entschied das Landgericht (LG) Berlin im Rahmen einer Klage des Bundesverbands der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände (vzbv) gegen die Betreiberin einer Dating-Plattform d (LG Berlin, Urt. v. 17.02.2022 – Az. 16 O 62/21).

Zum Dating-Angebot des Onlineportals gehörten, neben den üblichen Profilen anderer Singles auch sogenannte iNutzer. Mit diesen konnten Personen, die sich im Dating-Portal kostenpflichtig registriert hatten, chatten und flirten. Hinter den Profilen steckten aber keine gewöhnlichen Nutzer der Plattform, sondern von der Website-Betreiberin generierte, fiktive Charaktere. Über diese Accounts konnten Mitarbeiter der Website von regulären Nutzern kontaktiert werden und eine Art Fake-Unterhaltung führen. Im Gegensatz zu den Profilen realer Interessenten, bestand dabei jedoch nie die Möglichkeit, dass die Unterhaltung zu einem näheren Kontakt oder einem Treffen führt.

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Plattform wirbt mit neuen Bekanntschaften

Die Plattform-Betreiberin bewarb ihr Dating-Angebot unter anderem damit, dass Nutzer online neue Bekanntschaften schließen können und hohe Flirtchancen haben. Sie müssen nur entscheiden, wen sie kennenlernen wollen. Da auf der Startseite des Portals aber kein Hinweis darauf gegeben wurde, dass nicht hinter allen angezeigten Profilen auch Personen stehen, mit denen sich die Nutzer möglicherweise auch wirklich verabreden können, klagte der vzbv und verlangte, dass auf der Website das Vorhandensein solcher iNutzer deutlich gekennzeichnet werde. Einen entsprechenden Hinweis in den AGB sahen die Verbraucherschützer nicht als ausreichend an. Da der Verbraucher nicht erkennen könne, dass er auch mit Fake-Profilen chatte, sei das Angebot des Unternehmens irreführend.

Die Plattform-Betreiberin gab zwar eine Unterlassungserklärung ab, diese war aber nicht eindeutig genug, um eine Widerholungsgefahr auszuschließen. Ihrer Ansicht nach könne man kein wettbewerbswidriges Verhalten durch das beworbene Angebot annehmen. Dies sei insbesondere der Fall, da den 8200 moderieten Profilen über 600.000 Profile von echten Nutzern gegenüberstehen. Dem Nutzer sei es ohne weiteres möglich auch echte Bekanntschaften zu schließen. Deshalb sei an der Werbung nichts auszusetzen.

Werbung erweckt falsche Erwartungen

Die Richter am LG Berlin gaben den Verbraucherschützern recht und sahen in der Geschäftspraktik der Dating-Plattform ebenfalls eine wettbewerbswidrige Handlung. So liege eine Irreführung der Website-Besucher nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Gesetz über den unlauteren Wettbewerb (UWG) vor. Durch die Werbung täusche die Plattformbetreiberin ihre Kunden über wesentliche Merkmale des Dating-Angebots. Ein durchschnittlich verständiger Verbraucher verstehe dieses so, dass er nach seiner Anmeldung auf anderer Nutzer treffe, die ebenfalls den Wunsch haben, dort flirtwillige Menschen kennenzulernen. Er rechne hingegen nicht damit, dass hinter den Profilen auch von der Plattform beschäftigte Moderatoren stehen. Mit diesen könne er seine Erwartung, sich mit anderen Menschen zu verabreden, nicht erfüllen.

Genau diese Erwartungshaltung werde aber durch die Aufmachung der Website ausgelöst. Die Betreiberin werbe nämlich explizit damit, dass der Nutzer neue Bekanntschaften machen und die hinter dem Profil stehende Person kennen lernen könne. Da dies bei den iNutzern aber nicht möglich sei, werde beim Nutzer eine Vorstellung über das Angebot der Website hervorgerufen, die unrichtig sei.

Das LG Berlin betonte, dass die Erwartungshaltung der Nutzer auch nicht durch den Hinweis in den AGB zurechtgerückt werde. Mann könne von einem durchschnittlichen Verbraucher nicht erwarten, dass dieser die AGB vollständig lese. Insbesondere seien die AGB nicht der richtige Ort, um auf wesentliche Inhalte der angebotenen Leistung hinzuweisen. Eine wettbewerbswidrige Handlung liege vor, da Interessenten an der Dating-Plattform durch die unrichtige Werbung dazu bewegt werden, sich im Portal anzumelden.

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Irreführung durch Unterlassen

Der Verbraucher werde auch explizit dadurch, dass die Betreiberin nicht bereits auf der Startseite auf die unechten Profile hinweise, in die Irre geführt. Dies erfülle den § 5a Abs. 2 Nr.2 UWG. Das Vorhandensein solcher iNutzer stelle eine für den Verbraucher wesentliche Information dar. Ohne diese sei er nicht in der Lage, eine vernünftige Entscheidung darüber zu treffen, ob er das Dating-Portal nutzen möchte. Eine Abwägung des Interesse des Verbrauchers an der Information über die künstlichen Profile gegen das Interesse des Unternehmens, eben diese Information nicht zu geben, falle hier zugunsten der Verbraucher aus. Da es für das Unternehmen ohne größeren Aufwand möglich sei, den Verbraucher auf das Bestehen der Fake-Profile hinzuweisen, sei es der Dating-Plattform ohne weiteres zumutbar, dass sie das auch tut. Das ergebe sich insbesondere daraus, dass das Interesse des Verbrauchers an der Information entsprechend hoch sei.

Auch in diesem Zusammenhang reiche es nicht aus, die Information über die iNutzer in den AGB zu erteilen. Das für den Anspruch notwendige Vorenthalten der Information sei nicht nur dann gegeben, wenn der Nutzer überhaupt nicht auf die Fake-Profile hingewiesen werde. Es reiche schon aus, dass der Hinweis nicht auf der Startseite oder einer ähnlich offensichtlichen Stelle erteilt wird. Für den Durchschnittskunden einer solchen Plattform käme die Information in den AGB unerwartet. Er müsse gerade nicht damit rechnen, dass über wichtige Aspekte der angebotenen Leistung, erst in den AGB informiert werde. Insbesondere dann nicht, wenn die Information in einem solchen Widerspruch zu seinen Erwartungen stehe.

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