In einem aktuellen Beschluss des OVG Koblenz vom 03.11.2008 (Az. 2 B 10957/08) hat sich das Gericht mit den besonderen Kennzeichnungspflichten der Fernsehsender bei der Ausstrahlung von Dauerwerbesendungen befasst.
So schreibt § 7 Abs. 5 RfStV vor, dass für die Zuschauer der eindeutige Werbecharakter bei Dauerwerbesendungen klar erkennbar sein muss und eine dauerhafte Kennzeichnung mit dem Begriff „Dauerwebesendung“ auf dem Fernsehbild erfolgen muss. Das OVG Koblenz entschied nun, dass die Bezeichnung „Promotion“ den gesetzlichen Vorgaben nicht entspreche.
In der Begründung führte das OVG Koblenz aus, dass die Zuschauer dem englischen Begriff „Promotion“ verschiedene Bedeutungen� beimessen� könnten. Durch die Mehrdeutigkeit des Begriffes sei vor allem auch die Gefahr begründet, dass die Zuschauer die Sendung nicht als Werbe- sondern als Sponsoring-Veranstaltung auffassen könnten. Durch die Bezeichnung „Promotion“ werde daher der eindeutige Werbecharakter einer Dauerwerbesendung nicht kenntlich.