Elektrohändler mit großer Verkaufsfläche müssen seit 2022 alte Elektronik-Geräte entsorgen und darüber auch informieren. Wer dabei Fehler macht, dem drohen Abmahnungen. Aktuell geht die Deutsche Umwelthilfe massiv gegen Händler vor. Doch zu Recht? Was können Sie tun, wenn Sie eine Abmahnung erhalten haben? Und wie können Sie dem vorbeugen?
Seit 2022 müssen große Elektrohändler Altgeräte annehmen und die Verbraucher auch darüber informieren. Im – abgekürzt benannten – Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) ist dementsprechend seitdem auch eine umfassende Informationspflicht gegenüber den Endabnehmern der Geräte festgelegt. Eigentlich müssten die Händler die Kunden beim Neukauf fragen, ob sie ein Altgerät abgeben wollen. Dies sei aber oft nicht der Fall. Vor diesem Hintergrund geht die Deutsche Umwelthilfe (DUH) gegen Online-Händler mittels Abmahnungen vor – etwa gegen Bauhaus, Globus, Hornbach, Ikea,
Lidl und Obi. Doch sind die Abmahnungen deshalb rechtlich tatsächlich begründet?
Umfang der Rücknahme- und Informationspflicht
Das ElektroG dient der Umsetzung einer EU-Richtlinie. Das Gesetz verfolgt dabei wichtige Umweltziele: Es soll vorrangig Abfälle von Elektro- und Elektronikgeräten vermeiden, aber auch die weitere Verwertung durch Recycling anregen. Dadurch sollen die Abfallmenge reduziert und eine effizientere Ressourcennutzug erreicht werden.
Die neuen Rücknahme- und Informationspflichten sind in § 17 ElektroG geregelt. Nach dessen Abs. 1 S. 2 sind Online-Händler u.a. beim Verkauf eines neuen Gerätes verpflichtet, das Altgerät beim Kauf eines neuen Gerätes darüber zu informieren, dass sie es kostenfrei zurücknehmen – zumindest, sofern das alte Gerät zur gleichen Geräteart gehört und im Wesentlichen die gleichen Funktionen erfüllt, wie das neue Gerät. Sie müssen sogar anbieten, das Gerät kostenlos abzuholen.
Voraussetzung für die Rücknahmepflicht ist außerdem, dass sich bei den Online-Händlern um „Vertreiber mit einer Verkaufsfläche für Elektro- und Elektronikgeräte von mindestens 400 Quadratmetern, die mehrmals im Kalenderjahr oder dauerhaft Elektro- und Elektronikgeräte anbieten und auf dem Markt bereitstellen“ handelt. Gerade für größere Händler, die neben der Tätigkeit im Einzelhandel, außerdem Online-Shops zum Absatz der Elektrogeräte betreiben, dürfte die Vorschrift von erheblicher Bedeutung sein.
Den Vorwürfen der DUH Informationspflicht nach scheinen die Händler den Pflichten jedoch gerade wenig Beachtung zu schenken. Insbesondere sollen sie beim Kauf eines Neugerätes nicht auf die kostenlose Rücknahme der Altgeräte hinweisen.
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Kann die Verletzung der Informationspflicht abgemahnt werden?
Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, ob andere Marktteilnehmer durch den Verstoß gegen die Informationspflicht berechtigt sind, wettbewerbsrechtliche Abmahnungen auszusprechen. Nach § 8 Abs. 1 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) kann derjenige auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, der eine unzulässige geschäftliche Handlung nach den §§ 3 bis 7 UWG begeht. Nach § 8 Abs. 3 UWG stehen die Unterlassungsansprüche nicht nur Mitbewerbern (Nr. 1), sondern auch den qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagegesetzes (Nr. 3) zu, wozu auch die Deutsche Umwelthilfe gehört.
Hier kommt die Verletzung des § 3a UWG i.V.m. dem § 17 ElektroG in Betracht. Nach § 3a UWG handelt unlauter, „wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen“. Hierzu urteilte das Landgericht Ingolstadt bereits, dass der § 17 ElektroG eine Regelung darstellt, die dem Zweck dient, das Marktverhalten im Sinne des § 3a UWG zu regeln, weshalb ein Verstoß gegen die Informationspflicht, die Aufforderung zur Unterlassung nach § 8 Abs. 1 UWG rechtfertigt (LG Ingolstadt Endurteil v. 21.2.2020, Az. 2 HKO 1582/18). Stellen die abgemahnten Marktakteure tatsächlich keine oder nur unzureichende Informationen zur Verfügung, dann könnte darin tatsächlich ein abmahnfähiger Verstoß nach § 3a UWG i.V.m. § 17 ElektroG vorliegen.
Fazit und Handlungsspielraum
Nun kommt das „Aber“: Denn auch wenn der Verstoß grundsätzlich abmahnfähig ist, so bedeutet das noch lange nicht, dass eine Abmahnung auch im Einzelfall gerechtfertigt ist. Denn der § 17 ElektroG enthält keine ausdrücklichen Anforderungen an die Ausgestaltung der Informationspflicht. In der Entscheidung des Landgerichts Ingolstadt wurde lediglich entschieden, dass im konkreten Fall der Verweis auf die Rücknahmemöglichkeit im stationären Handel den Anforderungen an die Rücknahmepflicht nicht genügte. Vorgaben, wie die Informationspflicht hingegen konkret ausgestaltet sein muss, machte das Gericht jedoch nicht. Auch das Gesetz hält sich hierzu vage. Bedarf es wirklich eines individuellen Hinweises bei jedem Kauf, mündlich ausgesprochen durch den Verkäufer? Oder reichen Schilder bzw. schriftliche Hinweise, z.B. auf Vertragsdokumenten? Vor diesem Grund besteht eine gewisse Unsicherheit, die mit der recht neu eingeführten Norm einhergeht. Hier bleibt demnach die weitere Klärung durch die Rechtsprechung abzuwarten.
Fazit: Es gibt es also Spielraum dafür, anwaltlich gegen solche Abmahnungen vorzugehen. Das bedeutet allerdings nicht, dass man eine Abmahnung links liegen lassen sollte – denn dann folgt im Zweifel eine noch teurere Klage. Besser, Sie lassen sich hier anwaltlich beraten, was Sie nun am Besten unternehmen sollten.
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mwe/ahe