FUJIFILM darf in Deutschland seine Sofortbild-Filme „instax SQUARE“ für quadratische Bilder sowie dazugehörige Kameras bewerben und verkaufen. Dies hat das OLG Köln entschieden. Polaroid Originals ist mit seiner Klage gescheitert.
Heute hat es eher einen Retro-Touch: Sofortbilder aus einer Sofortbildkamera. Im Zeitalter der Smartphones fristen Sofortbilder nur noch ein Nischendasein auf Firmenevents oder heimischen Geburtstagsfeiern. Der Pionier auf diesem Gebiet, die Polaroid Corporation, ging dementsprechend schon 2008 in die Insolvenz. Doch u.a. FUJIFILM bietet die Variante der Sofortbilder weiterhin im Sortiment an. Vor dem Oberlandesgericht (OLG) Köln ging es nun, vereinfacht gesagt, um die Frage, ob FUJIFILM dies überhaupt darf, oder ob es sich dabei nicht vielmehr um eine Herkunftstäuschung und eine Rufausbeutung handelt?
Das OLG Köln urteilte, dass das Unternehmen FUJIFILM darf in Deutschland Sofortbild-Filme für quadratische Bilder in einer rechteckigen äußeren Form mit schmaleren linken, rechten und oberen weißen Rändern und einem breiteren unteren weißen Rand sowie dazugehörige Kameras bewerben und verkaufen. Damit bestätigte es die erstinstanzliche Entscheidung des Landgerichts (LG) Köln bestätigt (OLG Köln, Urteil v. 12.6.2020, Az.: 6 U 265/19).
Polaroid oder FUJIFILM?
Die Rechtsnachfolgerin der insolventen Polaroid Corporation und deren europäisches Vertriebsunternehmen, hatten Unternehmen des FUJI-Konzerns, u.a. auf Unterlassung des weiteren Vertriebs von Produkten in Anspruch genommen.
Polaroid Originals vertreibt Sofortbild-Filme unter dem gleichnamigen Zeichen „Polaroid ORIGINALS“. FUJIFILM vertreibt seit dem Jahr 1998 unter der Bezeichnung „instax“ SofortbildKameras und -Filme mit unterschiedlichen rechteckigen Formaten. Seit April 2017 bietet FUJIFILM außerdem das quadratische Format „SQUARE“ an. Das System des Sofortbildes beruht auf einem Patent, das der Polaroid Corporation zustand, aber vor Beginn der Produktion durch FUJIFILM ausgelaufen war.
Polaroid Originals ist der Auffassung, FUJIFILM dürfe den Sofortbild-Film „instax SQUARE“ nicht anbieten, bewerben und vertreiben, da damit eine unzulässige Nachahmung ihres klassischen Polaroid-Formates einhergehe. Sie machten daher gerichtlich u.a. geltend, das klassische Polaroid-Format des Produkts „Polaroid Color 600 Film“ weise eine sog. gesteigerte wettbewerbliche Eigenart auf und die Gestaltung des Produkts der Beklagten begründe die Gefahr der Herkunftstäuschung.
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OLG Köln entscheidet zugunsten von FUJIFILM
Bereits im Oktober 2019 hatte das LG Köln die Klage abgewiesen. Diese Entscheidung hat das OLG Köln nun bestätigt und die Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil zurückgewiesen. Zur Begründung hat das OLG Köln im Wesentlichen ausgeführt, dass das Produkt von FUJIFILM das Produkt der Polaroid Originals nicht nachahme.
Allein der Umstand, dass beide Bilder weiße Ränder hätten, der untere Rand breiter sei, als die übrigen Ränder und die eigentlichen Fotografien quadratisch seien, könne keine Nachahmung begründen. Mit einer anderen Bildgröße und unterschiedlich breiten Rändern sowie abgerundeten Ecken wiesen die Bilder von FUJIFILM deutliche Unterschiede zu dem Produkt Polaroid Originals auf. FUJIFILM habe seine bereits seit 20 Jahren erfolgreich auf dem Markt befindliche Produktreihe lediglich um ein quadratisches Format erweitert. Dies könne ihnen nicht versagt werden.
Daneben bestehe aber auch keine Gefahr einer Herkunftstäuschung. Denn ein angemessen gut informierter, aufmerksamer und kritischer durchschnittlicher Verbraucher könne die Produkte aufgrund ihrer deutlichen Kennzeichnung den zwei unterschiedlichen Herstellern zuordnen. Sowohl die Filme als auch die Kameras seien deutlich mit dem Markennamen von FUJIFILM gekennzeichnet. Schon beim Kauf einer Sofortbildkamera lege sich der Verbraucher auf ein bestimmtes Bildformat fest. Das sei ihm auch bewusst. Es liege daher fern, dass der Verbraucher glaube, Filme von Polaroid Originals für eine FUJIFILM-Kamera nutzen zu können. Das OLG Köln hat die Revision gegen das Urteil nicht zugelassen.
tsp