Werden Falschinformationen über ein Unternehmen auf einem Portal veröffentlicht, so haftet das Portal als Störer, auch wenn die Info KI-generiert wurde. Dies hat das LG Kiel im Fall eines Portals für KI-Unternehmensauskünfte entschieden.
Das Portal eines Wirtschaftsinformationsdienstes hatte fälschlich die Vermögenslosigkeit eines Unternehmens mitgeteilt. Das Landgericht (LG) Kiel verurteilte nun das Portal als Störer, wegen Verletzung des Unternehmenspersönlichkeitsrechts. Dass die Auskunft voll automatisch mithilfe Künstlicher Intelligenz (KI) erfolgte, entband das Portal nicht von seiner Haftung auf Unterlassung (LG Kiel, Az. 6 O 151/23).
Falsche Vermögensinfo mit KI über Unternehmen veröffentlicht
Auslöser des Verfahrens war ein Informationsfehler, der auf dem Internetportal eines bekannten Wirtschaftsinformationsdienstes veröffentlicht worden war. Leittragend war ein Unternehmen, das Wintergärten und Terrassendächer baut und vertreibt. Das Unternehmen musste schockiert feststellen, dass auf der Webseite die Angabe gemacht wurde, das Unternehmen würde aufgrund Vermögenslosigkeit aus dem Handelsregister gelöscht werden.
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Diese Meldung war jedoch falsch und ging auf einen Zuordnungsfehler des Portals zurück, denn tatsächlich betraf die Registerbekanntmachung eine andere Firma, wurde aber durch einen Fehler der verwendeten Software dem Wintergärten- und Terrassendächer-Unternehmen zugeordnet.
Der Dienst analysiert Handelsregisterbekanntmachungen und andere Pflichtveröffentlichungen deutscher Firmen, um Wirtschaftsinformationen zu gewinnen, insbesondere zu finanziellen Kennzahlen und zu Zusammenhängen zwischen Firmen untereinander sowie zu Personen. Dazu werden Methoden der Big-Data Verarbeitung und der KI verwendet. Die Auswertung erfolgt somit vollautomatisiert. Darauf wird auch in den AGB des Dienstes, wo auch eine Haftung für die Richtigkeit der Wirtschaftsdaten ausgeschlossen wird.
Das Unternehmen forderte das Portal schriftlich dazu auf, die falsche Information zu entfernen und eine Unterlassungserklärung abzugeben. Während das Portal die Meldung umgehend löschte und für eine Sperrung sorgte, verweigerte es jedoch die Abgabe der Unterlassungserklärung.
Wirtschaftsinformationsdienst haftet als Störer
Das LG Kiel verurteilte den Wirtschaftsinformationsdienst auf Klage des Unternehmens, die Behauptung der beabsichtigten Löschung wegen Vermögenslosigkeit zu unterlassen. Dabei bejahte das Gericht eine Störerhaftung des Dienstes wegen Verletzung des Unternehmenspersönlichkeitsrechts.
Das Landgericht Kiel stellte klar, dass das Unternehmen einen Anspruch darauf habe, dass falsche Informationen über eine angebliche Löschung aufgrund Vermögenslosigkeit nicht weiterverbreitet werden. Die Grundlage für diesen Anspruch bilde das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Unternehmens, welches durch die falsche Meldung erheblich beeinträchtigt worden sei. Das Gericht führte aus, dass die falsche Information das Ansehen des Unternehmens und seine Kreditwürdigkeit schwerwiegend hätte gefährden können. Ein Unterlassen dieser fehlerhaften Angabe sei daher notwendig, um den Ruf des Unternehmens zu schützen.
Das Portal habe sich der fehlerhaften Meldung durch die Nutzung von Software bedient und sei deshalb auch als „Störer“ in der Verantwortung, da es nicht ausreichend kontrolliert habe, ob die automatisierten Inhalte korrekt seien. Der Dienst könne sich nicht darauf zurückziehen, an dem automatischen Prozess gar nicht beteiligt gewesen zu sein. Denn er habe bewusst eine KI eingesetzt und die sei fehlerhaft programmiert gewesen. Zudem hafte der Betreiber des Portals auch dann als Störer für die eingestellten Inhalte, wenn er sich diese zu eigen gemacht und dafür nach außen erkennbar die inhaltliche Verantwortung übernommen habe. Dies habe der Dienst geschafft, indem er die Pflichtveröffentlichungen zu einem Unternehmen bei sich auf der Seite bündele und die Informationen teilweise untereinander verknüpft habe.
Zudem vermerkte das Gericht, dass die falsche Angabe nicht unter den Schutz der Meinungsfreiheit falle, da es sich um eine Tatsachenbehauptung handele, die eindeutig nachweisbar falsch gewesen sei. Aufgrund der prominenten Platzierung der Information sei auch ein erheblicher Eingriff in die Rechte des Unternehmens gegeben.
Es bestehe auch eine Wiederholungsgefahr. Denn die Pflichtinformationen seien nach Aussage des Portals, die sich auf das elektronische Handelsregister bezog, unzuverlässig, sodass es zu falschen Anzeigen komme. Insofern könne nicht ausgeschlossen werden, dass der gleiche Fehler erneut auftrete.