Das Bundeskartellamt hat gegen den Hersteller der bekannten Schulrucksack-Marken „Ergobag“ und „Satch“ ein Bußgeld in Höhe von 2 Millionen Euro verhängt. Grund dafür waren vertikale Preisbindungen zu Lasten der Verbraucher.

Während die Schule in einigen Bundesländern bereits wieder begonnen hat, befinden sich andere Bundesländer noch in den letzten Zügen der Sommerferien. Jedes Jahr zu dieser Zeit stehen viele Eltern vor der Frage, mit welchem Schulranzen sie ihre Kinder künftig in die Schule schicken. Gerade vor dem Hintergrund der zahlreichen Produkte ist die Auswahl oft schwierig. Denn neben der Funktionalität und der Rückenfreundlichkeit spielen hier auch Faktoren, wie die Sicherheit im Straßenverkehr eine bedeutende Rolle.

Aus diesem Grund hatte die Stiftung Warentest im Jahr 2019 22 Schulranzen getestet. Dabei schnitten die Modelle des Kölner Herstellers „Fond Of GmbH“ am besten ab. Die Fond Of GmbH  ist unter anderem für die Herstellung der Schulrucksäcke der bekannten Marken „ergobag“ und „Satch“ tätig.

Und genau dieser Hersteller soll nun wegen vertikaler Preisbindung ein Bußgeld in Höhe von 2 Millionen Euro zahlen. Nach hinreichenden Ermittlungen wirft das Bundeskartellamt (BKartA) dem Unternehmen vor, mit ihm kooperierende Händler beim Vertrieb der Produkte in ihrer Preissetzung eingeschränkt zu haben.

ergobag und Satch: Preisbindungen gehen zu Lasten der Verbraucher

Zu dieser Erkenntnis ist die Behörde im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens im Jahre 2019 gelangt. Eingeleitet wurde das Verfahren im Zusammenhang mit einem Amtshilfeersuchen der österreichischen Wettbewerbsbehörde, die ebenfalls gegen die Font Of GmbH ermittelt hat. Im Rahmen der Ermittlungen der deutschen Behörden fand im Jahr 2019 eine Durchsuchungsaktion statt.

Bei dieser Durchsuchungsaktion stellte das BKartA fest, dass das Kölner Unternehmen seine Händler zwischen 2010 und 2019 beim Vertrieb von Schulranzen und Schulrucksäcken in ihrer Preissetzung eingeschränkt hat. So führte das BKartA aus, dass das Unternehmen über Jahre hinweg Mindestpreise für seine Schulrucksäcke und -taschen vorgegeben und dafür gesorgt habe, dass die beteiligten Händler diese Preise nicht unterschreiten.

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Das Unternehmen Fond Of und die beteiligten Händler hatten sich darüber geeinigt, dass die Produkte grundsätzlich zu dem Preis verkauft werden sollten, der von Fond Of als unverbindliche Preisempfehlung vorgegeben wurde. Darüber hinaus war der Online-Handel jedenfalls bis zum Jahr 2016 nur einigen wenigen Händlern vorbehalten. Die Einhaltung der Preise und der Vorgaben für den Online-Vertrieb wurde von der Fond Of GmbH als auch von den beteiligten Händlern seit der Frühphase ihrer jeweiligen Geschäftsbeziehungen (beginnend mit März 2010) bis August 2018 regelmäßig kontrolliert und angemahnt, zum Teil noch bis zum Zeitpunkt der Durchsuchung im Januar 2019.

Verbot der Preisbindung seit 1970

Bereits seit der Änderung des Gesetzes für Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) – also seit dem 01. Januar 1974 – sind Preisbindungen in Deutschland grundsätzlich untersagt. Ziel dieser Regelung ist es, eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs zu verhindern, vgl. § 1 GWB. 

Unter Preisbindung versteht man ein Marktverhalten, bei dem zwei beteiligte am Markt vereinbaren, einen bestimmten Preis für bestimmte Waren oder Dienstleistungen zu verlangen. Ein solches Verhalten hat die Behörde im vorliegenden Fall angenommen. Ihrer Ansicht nach gehen die vertikalen Preisbindungen zu Lasten der Verbraucher und können dazu führen, dass diese im Ergebnis höhere Preise zahlen müssen. Gerade bei Schulrucksäcken und Schultaschen sei die Zahlungsbereitschaft der Eltern zum Schutz der Kinder relativ groß. Hier noch zusätzlich eine Preisbindung durchzusetzen, sei nach Ansicht der Behörde in keiner Weise akzeptabel. Aus diesem Grund hat das Bundeskartellamt gegen das Unternehmen ein Bußgeld verhängt.

Bußgeld in Höhe von 2 Millionen Euro gegen Fond Of GmbH

Und dieses Bußgeld kann sich sehen lassen. Rund 2 Millionen Euro soll das Unternehmen wegen der Preisabsprachen bezahlen. Das klingt zunächst sehr viel. Jedoch hätte das Bußgeld deutlich höher ausfallen können. So hat das Bundeskartellamt mitgeteilt, dass bei der Bußgeldfestsetzung berücksichtigt wurde, dass die Fond Of GmbH umfassend kooperiert habe und das Verfahren im Wege der einvernehmlichen Verfahrensbeendigung abgeschlossen werden konnte. So hatte das Unternehmen bereits im Juni 2020 eingeräumt und von „Fehlern in der Kommunikation mit unseren Fachhändlern“ gesprochen.

Der Bußgeldbescheid ist rechtskräftig. Das Verfahren gegen die beteiligten Händler und gegen die für Fond Of handelnden Personen wurde eingestellt.

Ein Fallbericht mit den Inhalten nach § 53 Abs. 5 GWB wird in Kürze auf der Internetseite des Bundeskartellamts veröffentlicht.

jwi